Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Amtsperiode

(1) Die Mitglieder einschließlich des Vorsitzes werden für vier Jahre bestellt (Amtsperiode). Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder oder deren Stellvertretungen endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(2) Die Mitglieder und deren Stellvertretungen bleiben nach Ablauf der Amtsperiode bis zu ihrer erneuten Bestellung oder der Bestellung ihrer Nachfolge im Amt. 

(3) Die erste Amtsperiode beginnt am 1. März 2019.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.