Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 3
Abberufung und Niederlegung

(1) Die oder der Vorsitzende (Vorsitz) und ihre oder seine Stellvertretung können von den beteiligten Organisationen einstimmig aus wichtigem Grund abberufen werden. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn Vorsitz oder Stellvertretung

1. ihre Pflichten gröblich verletzt haben,

2. sich als unwürdig erwiesen haben oder

3. ihr Amt nicht mehr ordnungsgemäß ausüben können.

Kommt eine Einigung nicht zustande, kann das zuständige Ministerium den Vorsitz und seine Stellvertretung abberufen, wenn dies eine der beteiligten Organisationen beantragt.

(2) Die übrigen Mitglieder und deren Stellvertretungen können von den jeweils entsendenden beteiligten Organisationen abberufen werden. Im Fall der Benennung nach § 1 Absatz 2 durch das zuständige Ministerium kann dieses abberufen. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der jeweiligen Nachfolge schriftlich mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle schriftlich zu erklären. Diese hat den Vorsitz, die beteiligten Organisationen und das zuständige Ministerium zu benachrichtigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.