Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 5
Einleitung des Schiedsverfahrens

(1) Das Schiedsverfahren beginnt mit dem von einer oder mehreren Parteien der Budgetverhandlungen nach den §§ 30, 31oder 33 des Pflegeberufegesetzes (Parteien) gestellten Antrag. Der Antrag ist schriftlich an den Vorsitz der Schiedsstelle zu richten und bei der Geschäftsstelle einzureichen.

(2) Der Antrag hat den Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlung darzulegen sowie die Teile aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist.

(3) Die Geschäftsstelle leitet den Parteien und den Mitgliedern eine Kopie des Antrags zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.