Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 7 (Fn 2)
Verfahren

(1) Die Schiedsstelle entscheidet auf Grund mündlicher Verhandlung durch Beschluss. Die Verhandlung ist nicht öffentlich.

(2) Die Schiedsstelle kann auch ohne mündliche Verhandlung entscheiden, wenn die Parteien übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben oder wenn sie in der Ladung darauf hingewiesen worden sind, dass bei Nichterscheinen auch in ihrer Abwesenheit verhandelt werden kann.

(3) Beratung und Beschlussfassung erfolgen in Abwesenheit der Parteien.

(4) Sachverständige und Zeugen können auf Beschluss der Schiedsstelle zur Verhandlung hinzugezogen werden, wenn die Parteien dies beantragen oder die Schiedsstelle dies für erforderlich hält.

(5) Der Vorsitz kann entscheiden, dass eine Sitzung der Schiedsstelle als Videokonferenz (gleichzeitige Bild- und Tonübertragung) durchgeführt wird. Dabei ist sicherzustellen, dass Dritte vom Inhalt der Videokonferenz keine Kenntnis nehmen. Eine Aufzeichnung der Videokonferenz ist unzulässig. Die teilnehmenden Personen erklären zu Beginn der Videokonferenz, diese beiden Vorgaben verbindlich einzuhalten.

(6) Wird die mündliche Verhandlung gemäß Absatz 5 als Videokonferenz durchgeführt, können auch Sachverständige und Zeugen im Wege der zeitgleichen Bild- und Tonübertragung hinzugezogen werden. Für sie gelten Absatz 5 Sätze 2 bis 4 entsprechend.

(7) Nach der ersten Sitzung der Schiedsstelle als Videokonferenz evaluiert die Geschäftsstelle innerhalb von einem Monat nach der Sitzung die durchgeführte Videokonferenz bei allen teilgenommenen Personen. Das Ergebnis der Evaluation ist den Mitgliedern der Schiedsstelle und dem zuständigen Ministerium innerhalb von zwei Monaten nach der Sitzung zu berichten.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.