Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 13
Geschäftsordnung

Die Schiedsstelle gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Zustimmung des zuständigen Ministeriums bedarf. Kommt bis zum 20. April 2019 eine Geschäftsordnung nicht zustande, kann sie durch das zuständige Ministerium erlassen werden. In der Geschäftsordnung kann vorgesehen werden, dass anstelle oder zusätzlich zur Schriftform ein elektronisches Verfahren zur Anwendung kommen kann.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten mit Wirkung vom 1. März 2019 (GV. NRW. S. 185); geändert durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.

Fn 2

§ 6 Absatz 1 und § 8 geändert sowie § 7 Absätze 5 bis 7 angefügt durch Verordnung vom 20. Januar 2021 (GV. NRW. S. 106), in Kraft getreten am 13. Februar 2021.