Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 11

(1) Folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden bestätigt:

1. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 27. März 1969 über die Einzelheiten [Anlage 1 a (Fn 1)]

- des Zusammenschlusses der Gemeinden Herzebrock und Clarholz zu einer neuen Gemeinde Herzebrock

- der Auflösung des Amtes Herzebrock

2. Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Kirchspiel Oelde und Herzebrock sowie dem Amt Herzebrock vom 24. März 1969 [Anlage 1 b (Fn 1)]

3. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Avenwedde vom 19. März 1969 [Anlage 2 a (Fn 1)]

4. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Friedrichsdorf in die Stadt Gütersloh [Anlage 2 b (Fn 1)]

5. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Spexard vom 19. März 1969 [Anlage 2 c (Fn 1)]

6. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und den dem Amt Brackwede (Landkreis Bielefeld) angehörenden Gemeinden Ebbesloh, Hollen, Isselhorst und Niehorst vom 19. März 1969 [Anlage 2 d (Fn 1)]

7. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 16. Juni 1969 über [Anlage 2 e (Fn 1)]

1. die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinden Isselhorst - mit Ausnahme der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile -, Holtkamp, Hollen, Ebbesloh, Niehorst und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln aus dem Landkreis Bielefeld in den Landkreis Wiedenbrück;

2. die Eingliederung dieser Gemeinden und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln in die Stadt Gütersloh;

3. die Ausgliederung dieser Gemeinden und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Ummeln aus dem Bezirk des Amtes Brackwede,

mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen nicht für die Gemeinde Holtkamp gelten.

8. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und der Gemeinde Nordrheda-Ems vom 19. März 1969 [Anlage 2 f (Fn 1)]

9. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Gütersloh und dem Amt Avenwedde vom 25. März 1969 [Anlage 2 g (Fn 1)]

10. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinden Verl (Amt Verl) und Varensell (Amt Rietberg) in die Stadt Gütersloh [Anlage 2 h (Fn 1)]

11. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 10. April 1969 über die Einzelheiten [Anlage 3 (Fn 1)]

1. des Zusammenschlusses der Gemeinden Bornholte, Oesterwiehe, Sende und Verl mit Ausnahme der gesetzlich bezeichneten Gebietsteile zu einer neuen Gemeinde Verl,

2. der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz genannten Fluren und Flurstücke der Gemeinden Schloß Holte, Spexard und Varensell in die neue Gemeinde Verl,

3. der Auflösung des Amtes Verl,

mit der Maßgabe, daß die Bestimmungen nicht für Gebietsteile der Gemeinde Spexard gelten.

12. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Wiedenbrück vom 27. März 1969 in der Fassung vom 12. November 1969 über die Einzelheiten [Anlage 4 a (Fn 1)]

1. des Zusammenschlusses der Stadt Rheda und der amtsfreien Gemeinde Nordrheda-Ems mit der Stadt Wiedenbrück und den amtsangehörigen Gemeinden Batenhorst, Lintel und St. Vit zu der neuen Stadt Wiedenbrück-Rheda,

2. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Herzebrock in die neue Stadt.

13. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Wiedenbrück und den Gemeinden Batenhorst, Bokel, Lintel und St. Vit sowie den Ämtern Reckenberg und Rietberg vom 20., 21. und 25. März 1969 [Anlage 4 b (Fn 1)],

der Gebietsänderungsvertrag sowie die Bestimmungen unter Nummer 12 mit der sich aus § 4 Abs. 1 letzter Satz ergebenden Maßgabe.

14. Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bokel, Druffel, Langenberg, Mastholte, Moese, Neuenkirchen, Oesterwiehe, Rietberg, Varensell und Westerwiehe sowie den Ämtern Reckenberg, Rietberg und Verl und dem Zweckverband ,,Schulverband der evangelischen Volksschule Rietberg" vom 26. März 1969. [Anlage 5 (Fn 1)]

15. Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1969 über die Einzelheiten [Anlage 6 (Fn 1)]

1. des Zusammenschlusses der Gemeinde Langenberg (Amt Reckenberg, Landkreis Wiedenbrück) und der Gemeinde Benteler (Amt Liesborn-Wadersloh, Landkreis Beckum) zu einer neuen amtsfreien Gemeinde Langenberg,

2. der Eingliederung der im Gebietsänderungsgesetz im einzelnen aufgeführten Flurstücke der Gemeinde Mastholte (Amt Rietberg) in die neue Gemeinde Langenberg unter deren Ausgliederung aus dem Amt Rietberg und

3. des Ausscheidens der Gemeinde Benteler aus dem Amt Liesborn-Wadersloh und dem Landkreis Beckum.

16. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 10. April 1969 [Anlage 7 (Fn 1)]

1. über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Schloß Holte sowie der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Landkreis Wiedenbrück in den Landkreis Bielefeld,

2. über die Einzelheiten der Eingliederung der Gemeinde Stukenbrock aus dem Landkreis Paderborn in den Landkreis Bielefeld,

3. über die Einzelheiten des Zusammenschlusses der Gemeinden Schloß Holte und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende mit der Gemeinde Stukenbrock unter Ausgliederung der Gemeinde Schloß Holte und der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Bezirk des Amtes Verl und der Gemeinde Stukenbrock aus dem Bezirk des Amtes Schloß Neuhaus.

17. Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Detmold vom 10. April 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Sende aus dem Landkreis Wiedenbrück in den Landkreis Bielefeld und in die Stadt Sennestadt unter Ausgliederung aus dem Bezirk des Amtes Verl. [Anlage 8 (Fn 1)]

18. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Lette und der Stadt Oelde vom 21. März 1969, der vom Innenminister des Landes Nordrhein-Westfalen mit folgenden Maßgaben genehmigt worden ist [Anlage 9 a (Fn 1)]:

1. Über die in § 3 Abs. 2 erwähnten Bebauungspläne hinaus bleiben auch entsprechende, nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 BBauG und § 103 LBauO in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch den Rat der Stadt Oelde. Das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren.

2. Die Regelung des § 3 Abs. 3 gilt nur für ordnungsbehördliche Verordnungen.

3. Für die in § 4 Abs. 2 genannte Anlage ist ein besonderer Gebührenhaushalt mit Gebührensätzen zu führen, die entsprechend den Vorschriften des kommunalen Abgabenrechts möglichst kostendeckend sein sollen.

4. Die Regelung des § 5 Abs. 2 gilt nur für eine Übergangszeit von fünf Jahren.

5. An die Regelung des § 7 ist die Stadt Oelde nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse und Aufgaben des Ortsausschusses sowie über seine Zusammensetzung und die Wahl seiner Mitglieder bleiben allein der Hauptsatzung der Stadt Oelde vorbehalten. Die Stadt Oelde ist verpflichtet, entsprechende Regelungen in die Hauptsatzung zu treffen.

6. Die in § 8 von der Stadt Oelde übernommenen Verpflichtungen gelten nur, soweit sie einer sinnvollen, u. a. auch am zentralörtlichen Gliederungsprinzip ausgerichteten Planung innerhalb des Gesamtraums der Stadt Oelde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind.

7. Die Regelung des § 8 Abs. 4 kann nach Ablauf von fünf Jahren durch den Rat der Stadt Oelde abgeändert oder aufgehoben werden.

19. Bestimmungen des Innenministers des Landes Nordrhein-Westfalen vom 19. August 1969 über die Einzelheiten [Anlage 9 b (Fn 1)]

1. der Eingliederung eines Gebietsteils der Gemeinde Clarholz (Amt Herzebrock, Landkreis Wiedenbrück) in die Stadt Oelde (Amt Oelde, Landkreis Beckum),

2. des Ausscheidens

- der Gemeinde Lette und eines Gebietsteils der Gemeinde Clarholz aus dem Amt Herzebrock und dem Landkreis Wiedenbrück,

- eines Gebietsteils der Gemeinde Kirchspiel Oelde aus dem Amt Oelde und dem Landkreis Beckum.

20. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Brackwede, den Gemeinden Quelle und Ummeln und dem Amt Brackwede vom 15./16. Januar 1969. [Anlage 10 a (Fn 1)]

21. Gebietsänderungsvertrag zwischen der Gemeinde Holtkamp, der Stadt Brackwede und dem Amt Brackwede vom 3. April 1969. [Anlage 10 b (Fn 1)]

22. Auseinandersetzungsvertrag zwischen der Stadt Brackwede, der Stadt Sennestadt, den Gemeinden Ebbesloh, Hollen, Isselhorst, Niehorst, Quelle, Senne I und Ummeln und dem Amt Brackwede vom 3. April 1969, dem die Gemeinde Holtkamp am 27. März 1969 beigetreten ist. [Anlage 10 c (Fn 1)]

23. Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Bielefeld vom 16. Juni 1969 über die Einzelheiten der Eingliederung der im Gesetz näher bezeichneten Gebietsteile der Gemeinde Isselhorst, Amt Brackwede, Landkreis Bielefeld, in die Stadt Brackwede, Landkreis Bielefeld. [Anlage 10 d (Fn 1)]

(2) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen werden außerdem mit folgenden Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderung ergibt sich aus den in den §§ 1 bis 10 getroffenen Regelungen. Diese Vorschriften sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen sie bezüglich des Umfanges einer Gebietsänderung oder der Zuordnung einer Gemeinde oder eines Gemeindeteils von den Regelungen der Gebietsänderungsverträge oder der Bestimmungen abweichen.

2. In den Fällen, in denen Gemeinden oder Gemeindeteile in eine Gemeinde eingegliedert werden, wird das Ortsrecht der einzugliedernden Gemeinden oder Gemeindeteile - soweit dieses Gesetz keine abweichenden Regelungen trifft - spätestens nach Ablauf von sechs Monaten außer Kraft gesetzt oder durch das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde ersetzt.

3. In den zusammengeschlossenen Gemeinden und in den eingegliederten Gemeinden oder Gemeindeteilen bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, entsprechende nach § 173 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene alte Pläne sowie Satzungen gemäß §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes und § 103 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft, und zwar vorbehaltlich anderweitiger Festsetzungen durch die neuen oder aufnehmenden Gemeinden und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist; das gleiche gilt für Satzungen über Veränderungssperren. Flächennutzungspläne und nicht rechtsverbindliche Bebauungspläne werden nicht übergeleitet.

4. Soweit die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke oder Ortschaften, die Bildung von Orts- oder Bezirksausschüssen und die Bestellung von Ortsvorstehern vorgesehen ist, sind die neuen oder aufnehmenden Gemeinden hieran nur bis zum Ablauf der auf die nächste allgemeine Kommunalwahl folgenden Wahlperiode gebunden. Regelungen über die Befugnisse der Orts- oder Bezirksausschüsse und des Ortsvorstehers sowie über die Bezeichnung des Vorsitzenden eines Orts- oder Bezirksausschusses bleiben allein der Hauptsatzung vorbehalten. Die Städte und Gemeinden sind verpflichtet, in der Hauptsatzung entsprechende Regelungen zu treffen, soweit dies auf Grund von Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen erforderlich ist.

5. Regelungen über die Gewährleistung des Bestandes vorhandener kommunaler Einrichtungen und die Durchführung von bestimmten im einzelnen aufgeführten Maßnahmen oder Vorhaben gelten nur, soweit sie einer sinnvollen, u. a. auch an dem zentralörtlichen Gliederungsprinzip ausgerichteten Planung innerhalb des Gesamtraums der neuen oder aufnehmenden Gemeinde nicht widersprechen und wenn sie haushaltsmäßig gesichert sind.

6. Regelungen über die Verwendung der vor dem Inkrafttreten dieses Gesetzes von einzelnen Gemeinden angesammelten zweckgebundenen Rücklagen und bestimmter Einnahmen gelten nur, soweit die Vorhaben mit einer sinnvollen Entwicklung der neuen oder aufnehmenden Gemeinde vereinbar sind und soweit die vorgesehene Verwendung in bezug auf die Finanzlage der gesamten Gemeinde vertretbar ist. Das gleiche gilt für allgemeine Investitionszusagen.

7. Regelungen, die die Organisation der Feuerwehr betreffen, können nach Ablauf von fünf Jahren vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde aufgehoben oder abgeändert werden.

8. Regelungen über Beibehaltung bisheriger Standesamts- und Schiedsmannbezirke in den neuen oder aufnehmenden Gemeinden gelten nur für die Dauer von drei Jahren.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1969 S. 772.

Fn2

§ 13 Abs. 4 ist in die bestehenden Bestimmungen aufgenommen worden.

Fn3

SGV. NW. 1112.

Fn4

GV. NW. ausgegeben am 9. Dezember 1969.