Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 31

(1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, §21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt §21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf §21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint.

(4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen.

2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß §4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und §25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle.

3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach §6 Abs. 1 Satz 1 KAG neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nummer 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976.

5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgabenrechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.

6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt.

7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofesbestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976.

8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos.

Satzungen nach§ 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen, gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.

10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt.

11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes:

a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden.

b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft.

c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen.

d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung.

12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung.

13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstige Landesinteressen entgegenstehen.

16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.

17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung.

18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. Für die Bestimmungen des Regierungspräsideriten in Münster über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß des Zusammenschlusses der kreisfreien Städte Bottrop und Gladbeck sowie der Gemeinde Kirchhellen (Kreis Recklinghausen) zu einer neuen kreisfreien Stadt (Anlage 5):

a) Die neue kreisfreie Stadt erhält den Namen Bottrop.

b) § 3 der Anlage 9b dieses Gesetzes bleibt unberührt.

2. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Stadt Kettwig - unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Stadt aus dem Kreis Düsseldorf­ Mettmann - in die Stadt Essen (Anlage 6a):

a) In§ 3 Abs. 5 Satz 1 ist das Wort "zweiten" zu streichen.

b) § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

3. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Kettwig - unter gleichzeitiger Ausgliederung dieser Gebietsteile aus dem Kreis Düsseldorf-Mettmann - in die Stadt Mülheim a. d. Ruhr (Anlage 6b):

a) In § 3 Abs. 5 Satz 1 ist das Wort " zweiten" zu streichen.

b) § 4 Abs. 3 findet keine Anwendung.

4. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Dorsten und der Gemeinde Lernheck (Anlage 9c):

Abweichende Regelungen in dem Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Münster/Hamm und seinen Anlagen hinsichtlich einzelner Vermögensteile, Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

5. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Marl, der Gemeinde Hamm und dem Amt Marl (Anlage 10a):

a) Der Gebietsänderungsvertrag gilt bezüglich der Gemeinde Hamm nur für die Gebietsteile, die in die Stadt Marl eingegliedert werden.

b) §§ 1, 2 der Anlage 11b dieses Gesetzes bleiben unberührt.

6. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Haltern, den Gemeinden Flaesheim, Hullern, Kirchspiel Haltern und Lippramsdorf sowie dem Amt Haltern (Anlage 11a):

a) § 3 der Anlage 9b und § 1 der Anlage 10d dieses Gesetzes bleiben unberührt.

b) Abweichende Regelungen in dem Gesetz zur Neugliederung der Gemeinden und Kreise des Neugliederungsraumes Münster/Hamm und seinen Anlagen hinsichtlich einzelner Vermögensteile, Rechte und Pflichten bleiben unberührt.

7. Für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Recklinghausen über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß

1. der Eingliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Hamm in die neue Stadt Haltern,

2. der Ausgliederung von Gebietsteilen der Gemeinde Hamm aus dem Amt Marl (Anlage 11b):

Die neue Stadt Haltern stellt die Stadt Marl von den bestehenden schuldrechtlichen Verpflichtungen frei, die die Gemeinde Hamm im Zusammenhang mit Investitionsvorhaben in den einzugliedernden Gebietsteilen der Gemeinde Hamm eingegangen ist.

8. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Datteln und der Gemeinde Horneburg sowie dem Amt Waltrop (Anlage 13b):

§ 3 findet keine Anwendung.

9. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Waltrop und dem Amt Waltrop (Anlage 13c):

a) § 3 findet keine Anwendung.

b) § 10 Abs. 3 der Anlage 13b dieses Gesetzes bleibt unberührt.

10. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Lünen, der Gemeinde Altlünen und dem Amt Bork (Anlage 14):

a) § 3 Abs. 6 findet keine Anwendung.

b) § 7 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

c) Die in § 12 Abs. 2 enthaltene Regelung bindet nicht den Rat der Stadt Lünen.

11. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Bork und Seim und dem Amt Bork (Anlage 15):

a) § 1 Abs. 2 findet keine Anwendung

b) § 2 Abs. 2 findet keine Anwendung.

c) § 3 Abs. 3 findet keine Anwendung.

d) § 5 Abs. 2 Satz 2 findet keine Anwendung.

12. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Werne, der Gemeinde Stockum und dem Amt Herbern (Anlage 16):

a) Die Bestätigung gilt nicht für die Präambel zum Gebietsänderungsvertrag.

b) § 5 Abs. 3 findet keine Anwendung.

13. Für den Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Garenfeld, Geisecke, Holzen, Lichtendorf. Villigst, Wandhofen sowie den Städten Schwerte und Westhofen und dem Amt Westhofen aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Schwerte (Anlage 17a):

a) Die Regelungen im Gebietsänderungsvertrag gelten nicht für die Gemeinden Garenfeld, Holzen und Lichtendorf.

b) Die in § 2 Abs. 2 getroffene Regelung gilt nicht für den Schulverband "Ruhrtal" und den Planungsverband "Ruhrtal".

c) § 3 findet keine Anwendung.

d) In § 9 Abs. 1 entfällt das Wort "tätigen".

14. Für die Bestimmungen des Oberkreisdirektors als untere staatliche Verwaltungsbehörde in Iserlohn über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Schwerte und der Auflösung der Ämter Ergste und Westhofen (Anlage 17b):

a) § 1 Abs. 3 gilt nicht für den Sparkassenzweckverband der Stadt Schwerte und des Amtes Westhofen. Der Zweckverband wird aufgelöst.

b) Der Berufsschulzweckverband Schwerte-Westhofen­Ergste wird aufgelöst.

15. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Münster über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der Stadt Recklinghausen in den Kreis Recklinghausen (Anlage 20a):

§ 2 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

16. Für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Arnsberg über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung der nach Maßgabe des Gesetzes neu gegliederten Stadt Witten in den Ennepe-Ruhr-Kreis (Anlage 21):

a) § 1 Abs. 2 und 3 finden keine Anwendung.

b) § 3 Abs. 3 findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 256, ber. 1975 S. 130, geändert durch Gesetz v. 1. 6. 1976 (GV. NW. S. 221), zweites Gesetz zur Änderung der Organisation der ordentlichen Gerichtsbarkeit v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257), Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552), Art. V des Gesetzes v. 16. Dezember 1980 (GV. NW. S. 1092); Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2009 (GV. NRW. S. 75), in Kraft getreten am 21. Februar 2009; Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011.

Fn 2

siehe hierzu auch Gesetz v. 1. 6. 1976 (SGV. NW. 2020), Gesetz v. 6. 7. 1976 (SGV. NW. 301).

Fn 3

§ 5 eingefügt durch Gesetz v. 1. 6. 1976 (GV. NW. S. 221); in Kraft getreten am 1. Juli 1976.

Fn 4

§ 20 und § 25 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1. 6. 1976 (GV. NW. S. 221); in Kraft getreten am 1. Juli 1976.

Fn 5

§ 22 Abs. 5 gestrichen mit Wirkung vom 1. Januar 1981 durch Art. V des Gesetzes v. 16. 12. 1980 (GV. NW. S. 1092).

Fn 6

§ 24 gestrichen mit Wirkung vom 30. September durch § 1 Abs. 2 des Gesetzes v. 6. 7. 1976 (GV. NW. S. 257).

Fn 7

§§ 27 und 28 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.

Fn 8

§§ 27, 29 Abs. 4 und 30 geändert durch Art. I des Gesetzes v. 1. 6. 1976 (GV. NW. S. 221); in Kraft getreten am 1. Juli 1976.

Fn 9

§ 29 Abs. 1 bis 3 aufgehoben durch Art. 9 2. FRG v. 18. 9. 1979 (GV. NW. S. 552); in Kraft getreten am 1. Januar 1981.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 22. Juli 1974.

Fn 11

§ 26 Abs. 1 Nr.1 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2009 (GV. NRW. S. 75), in Kraft getreten am 21. Februar 2009.

Fn 12

§ 26 Absatz 4 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2011 (GV. NRW. S. 539), in Kraft getreten am 22. November 2011; mit Ablauf des 30. Juni 2012 außer Kraft getreten (Artikel 2 des Gesetzes vom 13. Januar 2009 (GV. NRW. S. 75)).