Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 23f
Zulage für fliegendes Personal der Bundeswehr und anderer Einrichtungen des Bundes

(1) Beamte und Soldaten, die als Luftfahrzeugführer, Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere), Luftfahrzeugoperationsoffiziere oder als ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige in fliegenden Verbänden, fliegerischen Ausbildungseinrichtungen, den fliegenden Verbänden gleichgestellten Einrichtungen, Einheiten und Dienststellen oder im Erprobungs- oder Güteprüfdienst verwendet werden, erhalten eine Zulage (Fliegerzulage). Bei einer Verwendung außerhalb der in Satz 1 genannten Stellen wird die Fliegerzulage nur für die Dauer der Verpflichtung zur Erhaltung der vorgeschriebenen Erlaubnis und der Berechtigungen gewährt.

(2) Die Fliegerzulage erhalten auch Beamte und Soldaten,

1. während der fliegerischen Ausbildung zum Luftfahrzeugführer oder Luftfahrzeugbesatzungsangehörigen sowie für die Dauer der Nachschulung zum Zwecke der Erneuerung einer Erlaubnis oder einer Berechtigung zum Führen von Luftfahrzeugen oder zum Einsatz auf Luftfahrzeugen (Fliegerausbildungsgruppe),

2. wenn sie auf Grund von Dienstvorschriften oder Dienstanweisungen als nichtständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige zum Mitfliegen in Luftfahrzeugen dienstlich verpflichtet sind und mindestens fünf Flüge im laufenden Kalendermonat nachweisen (Sondergruppe). 2Eine Anrechnung von Flügen aus anderen Kalendermonaten und von Reiseflügen ist nicht zulässig.

(3) Die Fliegerzulage beträgt für Beamte und Soldaten in der Verwendung als

1.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen

470 Euro monatlich,

2.

sonstige Strahlflugzeugführer, Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen, Transportluftfahrzeugführer, Hubschrauberführer des Heeres, Marinehubschrauberführer, Seefernaufklärer, Hubschrauberführer Combat Search And Rescue und Hubschrauberschwarmführer der Luftwaffe

360 Euro monatlich,

3.

sonstige Hubschrauberführer der Luftwaffe, Hubschrauberführer der Flugbereitschaft des Bundesministeriums der Verteidigung, sonstige Luftfahrzeugführer der Marine sowie Hubschrauberführer in der fliegerischen Grundschulung des Heeres und in Verwendungen außerhalb fliegender Verbände und gleichgestellter Einrichtungen

310 Euro monatlich,

4.

ständige Luftfahrzeugbesatzungsangehörige mit der Erlaubnis zum Einsatz auf strahlgetriebenen oder sonstigen Luftfahrzeugen

245 Euro monatlich,

5.

Lufttransportbegleiter

150 Euro monatlich,

6.

Angehörige der Fliegerausbildungsgruppe

140 Euro monatlich,

7.

Angehörige der Sondergruppe

115 Euro monatlich.

Werden im Falle der Nummer 7 im laufenden Kalendermonat weniger als 15, jedoch mindestens fünf Flüge nachgewiesen, vermindert sich die Fliegerzulage für jeden fehlenden Flug um 7,66 Euro. § 19 ist nicht anzuwenden.

(4) Werden Luftfahrzeugführer als Fluglehrer verwendet und sind sie im Besitz der maßgebenden Erlaubnis und Berechtigung, erhöht sich der ihnen zustehende Betrag nach Absatz 3 Satz 1 Nr. 1 um 120 Euro, nach Nummer 2 um 90 Euro und nach Nummer 3 um 80 Euro monatlich.

(5) Abweichend von Absatz 3 beträgt die Fliegerzulage in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 für

1.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von Strahlflugzeugen und Kampfbeobachter (Waffensystemoffiziere) mit der Erlaubnis zum Einsatz auf zweisitzigen Strahlflugzeugen

330 Euro monatlich,

2.

Luftfahrzeugführer mit der Erlaubnis oder Berechtigung zum Führen von sonstigen Luftfahrzeugen und Luftfahrzeugoperationsoffiziere mit der Erlaubnis zum Einsatz auf sonstigen Luftfahrzeugen

225 Euro monatlich.

(6) § 22a bleibt unberührt.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 3498), bis zum 31. August 2006 zuletzt geändert durch Artikel 67 des Gesetzes vom 21. Juni 2005 (BGBl. I S. 1818); geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 7 und 8 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 452), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2017 und am 1. Januar 2018; Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Artikel 11, 12 und 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2019 (GV. NRW. S. 378), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2019 (Artikel 11), am 1. Januar 2020 (Artikel 12) und am 1. Januar 2021 (Artikel 13); Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021; Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022 (Nummer 3 und 4) und am 1. Dezember 2022 (Nummer 1 und 2); Verordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 20. Mai 2022; Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. August 2023.

Fn 2

§§ 4a, 5, 8, 11, 13, 19, 22 und 22a geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 3

§§ 4 und 17 zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten am 1. Dezember 2022.

Fn 4

§ 22 Absatz 1 neu gefasst durch Verordnung vom 11. Juli 2017 (GV. NRW. S. 678), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017.

Fn 5

§ 22b eingefügt durch Verordnung vom 2. Februar 2021 (GV. NRW. S. 189), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2021.

Fn 6

§ 20: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 1 und 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 7

§ 21: geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 7. April 2017 (GV. NRW. S. 414), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2017; Absatz 2 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 25. März 2022 (GV. NRW. S. 377), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. Januar 2022.

Fn 8

7. Titel mit § 17a eingefügt durch Verordnung vom 10. Mai 2022 (GV. NRW. S. 730), in Kraft getreten am 20. Mai 2022; 7. Titel aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Mai 2023 (GV. NRW. S. 317), in Kraft getreten am 1. August 2023.