Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 3.5.2024

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§ 2
Bemessungsgrundlage

(1) Für die Einstufung der Ämter der Werkleiter sind bei Elektrizitäts-, Fernwärme-, Gas- und Wasserwerken die nutzbare Abgabe, bei Verkehrsbetrieben die Zahl der beförderten Personen zugrunde zu legen. Hierbei ist die Abgabe von Strom, Gas, Fernwärme und Wasser sowie die Anzahl der beförderten Personen mit den Bewertungszahlen der in Absatz 2 aufgeführten Übersicht in Betriebszahlen umzurechnen. Maßgebend für die Ermittlung der Betriebszahlen ist das Wirtschaftsjahr 1980.

(2) Folgende Bewertungszahlen sind für die Berechnung der Betriebszahlen nach Absatz 1 zugrunde zu legen:

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                                  Erzeugung      Bezug     Beförderung

                                 (Förderung)

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Strom: 1 kWh                         2            1

Gas:

1 cbm im Normzustand

(Ho=5 kWh/cbm)                   4             2

Fernwärme: 1 kWh                0,5 bis      0,35 bis

                                             0,6          0,43

Wasser: 1 cbm                       6 bis        3 bis

                                             12           6

Verkehr:

1 beförderte Person                                        3

Die Fernwärme- und Wasserversorgung ist nach den örtlichen Schwierigkeiten von Förderung und Bezug zu bewerten.

Fußnoten:

Fn 1

(BGBl. I S. 1585).