Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

29 / 30

§ 29

(1) Soweit nicht Gebietsänderungsverträge oder aufsichtsbehördliche Bestimmungen andere Regelungen treffen, findet - unbeschadet von Einzelmaßgaben nach Absatz 5 - auf Zweckverbände, deren Mitglieder Gemeinden und Gemeindeverbände des Neugliederungsraumes sind, § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe Anwendung, daß die in Absatz 2 dieser Vorschrift genannte Frist auf ein Jahr verlängert wird. Für öffentlich-rechtliche Vereinbarungen gilt § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit mit der Maßgabe des Satzes 1 entsprechend. Wenn Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen auf § 21 des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit verweisen, gilt die in Satz 1 bestimmte Frist.

(2) Unabhängig von der allgemeinen Rechtsnachfolge treten die neugegliederten kreisfreien Städte und Kreise insoweit in die bei Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zur Erfüllung der Aufgaben nach dem Tierkörperbeseitigungsgesetz vom 1. Februar 1939 (RGBl. I S. 187) ein, als das wegen der auf ihr Gebiet entfallenden Teile der bestehenden Anfallbezirke erforderlich ist. Absatz 1 findet keine Anwendung.

(3) Unbeschadet besonderer Regelungen in allgemeinen Rechtsvorschriften und unbeschadet spezieller Regelungen in den Maßgaben nach Absatz 4 und 5 steht den Vertretungen der neugegliederten Gemeinden und Kreise nach Ablauf der auf die nächsten allgemeinen Kommunalwahlen folgenden zweiten Wahlperiode das Recht zu, mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde von den Festlegungen der Gebietsänderungsverträge und der aufsichtsbehördlichen Bestimmungen abzuweichen, wenn dies aus Gründen einer sinnvollen Gesamtentwicklung oder einer einheitlichen Handhabung innerhalb der neugegliederten Gemeinden und Kreise geboten erscheint.

(4) Die Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen der Aufsichtsbehörden in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt:

1. Der Umfang der Gebietsänderungen ergibt sich allein aus den in den Abschnitten I und II enthaltenen Regelungen.

2. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für die Realsteuern gelten nur nach Maßgabe der Zulassung durch die gemäß § 4 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zu den Realsteuergesetzen und § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes zuständigen Stelle.

3. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Erstarrung von Hebesätzen für Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz sowie für Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1977. Unabhängig davon können die Sätze für Gebühren nach § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG neu festgesetzt werden, wenn sie nicht kostendeckend sind.

4. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und über Beiträge gelten, soweit nach Nr. 3 Satz 1 Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1977, im übrigen längstens bis zum 31. Dezember 1976.

5. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgabenrechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.

6. Haushaltssatzungen neugegliederter Gemeinden und Kreise, die nach § 64 Abs. 3 Satz 2 der Gemeindeordnung Festsetzungen für zwei Haushaltsjahre enthalten, treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Dies gilt nicht für Haushaltssatzungen bestehenbleibender Gemeinden, in die lediglich solche Gemeindeteile eingegliedert werden, für die keine Erstarrung von Realsteuerhebesätzen eintritt.

7. Soweit für die Einwohner der neugebildeten Gemeinden und der eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der neuen oder aufnehmenden Gemeinde befreit. Im übrigen gelten Vereinbarungen und Bestimmungen über Ausnahmen vom Anschluß- und Benutzungszwang der neuen oder aufnehmenden Gemeinden und Kreise und über die Fortgeltung von Satzungen nach § 19 der Gemeindeordnung und § 17 der Kreisordnung längstens bis zum 31. Dezember 1976.

8. In den neugegliederten Gemeinden bleiben rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist. Flächennutzungspläne eingegliederter oder zusammengeschlossener Gemeinden werden nicht übergeleitet. Vereinbarungen oder Bestimmungen, die von Satz 1 und 2 abweichende Regelungen enthalten oder die die neugebildeten oder aufnehmenden Gemeinden zur Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter Planungsvorhaben verpflichten, sind gegenstandslos.

Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vobehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.

9. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum aufgrund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.

10. Die in den eingegliederten Gemeinden und Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Fortgeltung von Hauptsatzungen in neugebildeten Gemeinden und Kreisen werden bestätigt.

11. Soweit nicht vorstehend Abweichendes geregelt ist und soweit nicht nach allgemeinen Rechtsvorschriften, nach dem Inhalt des überzuleitenden Orts- und Kreisrechts selbst oder aufgrund von Vereinbarungen oder Bestimmungen eine kürzere Geltungsdauer festgelegt ist, gilt für die Überleitung von Orts- und Kreisrecht einschließlich der ordnungsbehördlichen Verordnungen und sonstigen Verordnungen folgendes:

a) In neugebildeten Gemeinden bleibt das vor dem Zusammenschluß geltende Ortsrecht in seinem bisherigen Geltungsbereich bis zum Inkrafttreten neuen Ortsrechts, längstens jedoch bis zum 31. Dezember 1975, in Kraft. Das gilt auch, wenn Gemeindeteile in eine neugebildete Gemeinde eingegliedert werden.

b) Werden Gemeinden in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeinden geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten neuen einheitlichen Ortsrechts, spätestens mit Ablauf des 31. Dezember 1975, außer Kraft.

c) Werden Gemeindeteile in eine bestehenbleibende Gemeinde eingegliedert, tritt das in den eingegliederten Gemeindeteilen bisher geltende Ortsrecht mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft. Das Ortsrecht der aufnehmenden Gemeinde gilt von diesem Zeitpunkt an auch in den eingegliederten Gemeindeteilen.

d) Auf das Kreisrecht und die Kreise (kreisfreien Städte) finden die gemäß a) bis c) geltenden Regelungen für das Ortsrecht der Gemeinden entsprechende Anwendung.

12. In Gebietsänderungsverträgen oder Bestimmungen enthaltene Regelungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Bezirke (Ortschaften) binden die neugegliederten Gemeinden nicht. Über die Zahl und die Abgrenzung der Bezirke, über die Bildung von Bezirksausschüssen und ihre Aufgaben, über die Wahl von Ortsvorstehern und ihre Aufgaben und über die Einrichtung von Bezirksverwaltungsstellen entscheidet der Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde im Rahmen des geltenden Rechts in der Hauptsatzung.

13. Vereinbarungen und Bestimmungen, die die Schaffung oder Erhaltung von kommunalen Einrichtungen, die Fortführung oder Inangriffnahme bestimmter kommunaler Maßnahmen, die zweckgebundene Verwendung von Rücklagen, sonstigem Gemeindevermögen und Sondervermögen oder bestimmter Einnahmen sowie sonstige Zuwendungen betreffen, gelten nur, wenn sie einer sinnvollen Gesamtplanung (einschließlich der Finanzplanung) der neuen oder aufnehmenden Gebietskörperschaft entsprechen.

14. Vereinbarungen über die Einteilung des Gemeindegebiets in Wahlbezirke binden die nach dem Kommunalwahlgesetz zuständigen Organe nicht.

15. Vereinbarungen über Schulen und Schulbezirke gelten nur, soweit keine schulaufsichtlichen oder sonstige Landesinteressen entgegenstehen.

16. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Abgrenzung von Standesamtsbezirken sind unwirksam.

17. Vereinbarungen und Bestimmungen über Beschränkungen der Friedhofbenutzung finden keine Anwendung.

18. Vereinbarungen und Bestimmungen über die Organisation der Feuerwehr können nach Ablauf von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes vom Rat der neuen oder aufnehmenden Gemeinde geändert oder aufgehoben werden.

19. Für die Überleitung der Beamten gelten die §§ 128 ff. des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Angestellten und Arbeiter sind in entsprechender Anwendung der für Beamte geltenden Vorschriften überzuleiten.

(5) Darüber hinaus werden Einzelmaßgaben für folgende Gebietsänderungsverträge und Bestimmungen erlassen:

1. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Gemeinde Rodenkirchen vom 13. und 26. August 1974 (Anlage 1 d):

a) § 5 Nr. 4 gilt vorbehaltlich der in § 29 Abs. 4 Nr. 3 und 4 dieses Gesetzes getroffenen Regelung.

b) § 7 Abs. 3 Satz 2 findet keine Anwendung.

2. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Köln und der Gemeinde Sinnersdorf vom 26. August 1974 (Anlage 1 e):

Der Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die in die neue Gemeinde Pulheim eingegliederten Gebietsteile. Insoweit gilt der Gebietsänderungsvertrag zwischen den Gemeinden Brauweiler, Pulheim, Sinnersdorf und Stommeln (Anlage 3).

3. Für die Gebietsteile, die aus der Gemeinde Lövenich in die neue Gemeinde Pulheim eingegliedert werden (§ 3 Abs. 2 Nr. 2) ist der Gebietsänderungsvertrag der Gemeinden Brauweiler, Pulheim, Sinnersdorf und Stommeln (Anlage 3) entsprechend anzuwenden.

4. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Frechen und der Gemeinde Hürth vom 8. Mai 1974 (Anlage 4 d):

§ 6 findet keine Anwendung.

5. In den Gebietsteilen, die aus der Gemeinde Hüchelhoven in die neue Stadt Bedburg eingegliedert werden (§ 5 Abs. 2 Nr. 2), gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Schaffung neuen Ortsrechts das Ortsrecht der bisherigen Stadt Bedburg. Das Ortsrecht der Gemeinde Hüchelhoven tritt außer Kraft.

6. In den Gebietsteilen, die aus der Gemeinde Heppendorf und der Stadt Frechen in die neue Stadt Kerpen eingegliedert werden (§ 7 Abs. 2), gilt mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes bis zur Schaffung neuen Ortsrechts das Ortsrecht der bisherigen Stadt Kerpen. Das Ortsrecht von Heppendorf und Frechen tritt außer Kraft.

7. für den Gebietsänderungsvertrag aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen in die Gemeinde Lindlar (Anlage 14 b):

Dieser Gebietsänderungsvertrag gilt nicht für die Gemeinde Klüppelberg.

8. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Leverkusen (Anlage 17 a):

Diese Bestimmungen gelten nicht für die Rechtsbeziehungen zwischen den Städten Leverkusen und Monheim, soweit sie in dem Gebietsänderungsvertrag vom 18. und 22. Juli 1974 (Anlage 17 b) geregelt sind.

9. für den Gebietsänderungsvertrag der Stadt Leverkusen und der Stadt Monheim vom 18. und 22. Juli 1974 (Anlage 17 b):

a) § 5 Abs. 3 gilt gemäß § 29 Abs. 4 Nr. 4 dieses Gesetzes längstens bis zum 31. Dezember 1976.

b) § 7 findet nur unter dem Vorbehalt des § 29 Abs. 4 Nr. 12 dieses Gesetzes Anwendung.

10. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Leichlingen (Rheinland) und der Gemeinde Witzhelden (Anlage 20 a):

§ 10 findet keine Anwendung.

11. für den Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Leichlingen (Rheinland) und der Stadt Opladen (Anlage 20 c):

Der Gebietsänderungsvertrag gilt hinsichtlich der in die Stadt Opladen einzugliedernden Gebietsteile nur vorbehaltlich der Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Düsseldorf aus Anlaß der Bildung der neuen Stadt Leverkusen (Anlage 17 a).

12. für die Bestimmungen des Regierungspräsidenten in Köln über die Regelung von Einzelheiten aus Anlaß der Eingliederung von Gebietsteilen der Stadt Erftstadt in die Gemeinde Nörvenich (Anlage 22):

§ 1 erhält folgende Fassung:

,,(1) Das unbewegliche Vermögen der Stadt Erftstadt, soweit es in den einzugliedernden Gebietsteilen liegt, und das in der Gemarkung Erp, Flur 3, Flurstück Nr. 36 gelegene Grundstück der unselbständigen Stiftung, Komps`che Stiftung' gehen nebst Zubehör mit allen auf ihm ruhenden Rechten und Pflichten privatrechtlicher und öffentlich-rechtlicher Art unentgeltlich auf die Gemeinde Nörvenich über."

13. Der Gebietsänderungsvertrag zwischen der Stadt Brühl und der Stadt Wesseling vom 6. August 1974 (Anlage 23 a) gilt auch für die Eingliederung der in § 1 Abs. 2 Nr. 1 dieses Gesetzes genannten Flurstücke der Stadt Brühl in die Stadt Köln.

14. für den Gebietsänderungsvertrag der Stadt Brühl und der Gemeinde Hürth vom 6. August 1974 (Anlage 23 b):

§ 5 Satz 1 findet keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1974 S. 1072, ber. 1975 S. 130.

Fn 2

siehe hierzu auch Entscheidungen des VerfGH NW v. 6. 12. 1975 (GV. NW. S. 700) und 8. 5. 1976 (GV. NW. S. 167).

Fn 3

§ 27 Abs. 5 und § 28 gegenstandslos; Änderungsvorschriften.