Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 1.11.2024

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§ 7

(1) Die Rechte und Pflichten der Personalvertretungen in der Stadt Monheim und im Kreis Mettmann werden bis zum 31. Dezember 1976 von Personalkommissionen wahrgenommen. Die Personalkommission der Stadt Monheim besteht aus den Mitgliedern der Personalvertretung der ehemaligen Stadt Monheim, soweit sie in den Dienst der Stadt Düsseldorf übernommen worden sind. Die Personalkommission des Kreises Mettmann wird in der Weise gebildet, daß der Personalrat (Gesamtpersonalrat) des Kreises um je ein Mitglied der Gruppe des Gesamtpersonalrats der Stadt Düsseldorf erweitert wird, aus dem voraussichtlich Beschäftigte übernommen werden. Für jedes Mitglied der Personalkommission soll ein Stellvertreter bestellt werden.

(2) Für die Geschäftsführung der Personalkommission, für die Bestellung des Wahlvorstandes durch die Personalkommission und für die Neuwahl der Personalvertretung gelten die Vorschriften des Personalvertretungsrechts; ausgenommen bleiben die Vorschriften über die Einigungsstelle.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 214.

Fn2

SGV. NW. 2061.