Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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§ 8

(1) Für die Haushaltsführung der Stadt Monheim sind die Bestimmungen der §§ 68 - mit Ausnahme von Absatz 1 Nr. 2 - und 74 der Gemeindeordnung bis zur Bekanntmachung einer Haushaltssatzung für das Haushaltsjahr 1976 sinngemäß anzuwenden. Anstelle von § 68 Abs. 1 Nr. 2 GO gilt § 5 Abs. 2 der Bestimmung des Regierungspräsidenten in Düsseldorf vom 12. Mai 1976 (Anlage 2 dieses Gesetzes).

(2) Die Stadt Monheim wird für das Haushaltsjahr 1976 von der Erstellung des Finanzplans für den Planungszeitraum 1975 bis 1979 sowie des ihm zugrunde liegenden Investitionsprogramms freigestellt.

(3) Bei dem Erlaß von Nachtragssatzungen für das Haushaltsjahr 1976 haben die Städte Kempen und Krefeld die Belange der aufgenommenen Gemeindeteile ausreichend zu berücksichtigen. Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes in den aufgenommenen Gemeindeteilen geltenden Hebesätze für die Realsteuern gelten nach Maßgabe der Zulassung nach § 25 Abs. 4 Satz 2 des Grundsteuergesetzes und § 16 Abs. 4 Satz 2 des Gewerbesteuergesetzes durch den Regierungspräsidenten bis zum 31. Dezember 1978 weiter.

(4) Zur Auseinandersetzung der Haushaltswirtschaft der Städte Düsseldorf und Monheim wird darüber hinaus bestimmt:

a) Haushaltsjahr 1975

Der Auseinandersetzung sind folgende Ansätze zugrunde zu legen:

aa) Einnahmeausfall an Gewerbesteuern nach Ertrag und Kapital in Düsseldorf nach Abzug der Gewerbesteuerumlage;

bb) Einnahmeausfall an Grundsteuern A und B in Monheim;

cc) Einnahmeausfall beim Gemeindeanteil an der Einkommensteuer in Monheim.

Zu aa) bis cc) berechnet bezogen auf den Ansatz im Haushaltsentwurf der Stadt Monheim für das Jahr 1975.

dd) Kreisaufwendungen für Monheim für das Jahr 1975 und anteilige Landschaftsverbandsumlage, soweit sie aus dem Verwaltungshaushalt des Kreises Mettmann zu leisten gewesen wären (summarischer Ansatz).

Von der aus den Ansätzen aa) bis dd) zu errechnenden Summe sind abzusetzen

ee) die im Haushaltsentwurf Monheim 1975 veranschlagte Zuführung vom Verwaltungshaushalt an den Vermögenshaushalt, soweit diese die Mindestzuführung übersteigt,

ff) die auf Monheim entfallende anteilige Kürzung der Ausgabeansätze im Verwaltungshaushalt der Stadt Düsseldorf auf Grund des Nachtrages zum Haushaltsentwurf 1975, soweit diese Kürzung nicht durch eine Verminderung der Zuführung vom Verwaltungs- zum Vermögenshaushalt bewirkt wurde.

Der sich aus diesen Ansätzen ergebende Saldo ist anhand des Ergebnisses der Haushaltsrechnung der Stadt Düsseldorf im Verhältnis der Summen der veranschlagten Ausgaben im Verwaltungshaushalt der Stadt Düsseldorf und dem nach Buchstabe ff) gekürzten Haushaltsentwurf der ehemaligen Stadt Monheim zu berichtigen.

b) Haushaltsjahr 1976

Auf Grund der von ihr ab 1. Januar 1976 geführten Aufzeichnungen werden die für den Bereich der Stadt Monheim nachgewiesenen Einnahmen und Ausgaben zum 30. Juni 1976 von der Stadt Düsseldorf abgerechnet.

Für die nicht eindeutig zuzuweisenden Ausgabenbereiche (insbesondere Gemeindeorgane, Personalkosten etc.) sind der Stadt Monheim Ausgaben in Höhe der Ansätze ihres Haushaltsentwurfs für das Jahr 1975 zuzuweisen. Jahresansätze sind zur Hälfte zuzuordnen.

c) Der nicht durch Wertpapiere belegte Teil der am 1. Januar 1975 auf die Stadt Düsseldorf übergegangenen allgemeinen Rücklage der ehemaligen Stadt Monheim ist darüber hinaus zugunsten Monheims in Ansatz zu bringen.

Der sich aus der Saldierung der Buchstaben a) bis c) ergebende Schuldsaldo ist im Einvernehmen zwischen der Stadt Düsseldorf und der Stadt Monheim festzustellen und von dem danach Verpflichteten nach einem ebenfalls einvernehmlich festzulegenden Zahlungsmodus auszugleichen.

Kommt eine Einigung nicht zustande, entscheidet gemäß § 8 Abs. 2 des Neugliederungsschlußgesetzes der Regierungspräsident.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 214.

Fn2

SGV. NW. 2061.