Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 14.12.2024
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§ 9
Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates oder Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.
Fn1 | GV. NW. 1976 S. 214. |
SGV. NW. 2061. |