Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 14.12.2024

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§ 9

Die Stadt Düsseldorf und der Kreis Mettmann wählen unverzüglich nach Zusammentritt des neugewählten Rates oder Kreistages die Mitglieder des Bezirksplanungsrates beim Regierungspräsidenten in Düsseldorf nach § 5 Abs. 3 des Landesplanungsgesetzes. Die bisherigen Mitglieder üben ihr Amt bis zum Amtsantritt der neugewählten Mitglieder weiter aus.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 214.

Fn2

SGV. NW. 2061.