Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 8.11.2024
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§ 10
Die Bestimmungen der Aufsichtsbehörde in den Anlagen werden mit folgenden allgemeinen Maßgaben bestätigt: [Anlagen 1 a, b und 2 (Fn 1)]
1. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten, soweit Erstarrungen eintreten, längstens bis zum 31. Dezember 1978.
2. Für Forderungen und Erstattungen aus Abgabenrechtsverhältnissen (Steuern, Gebühren, Beiträge), denen Tatbestände zugrunde liegen, die vor der Neugliederung in umgegliederten Gebietsteilen verwirklicht worden sind, sind unabhängig von der Rechtsnachfolge die Gemeinden berechtigt und verpflichtet, zu denen diese Gebietsteile nach der Neugliederung gehören. Entsprechendes gilt für die Kreise.
3. Soweit für die Einwohner der eingegliederten Gemeindeteile bisher kein Benutzungszwang eines Schlachthofes bestand, bleiben sie bis zum 31. Dezember 1979 vom Benutzungszwang des Schlachthofes der aufnehmenden Gemeinde befreit.
4. Rechtsverbindlich aufgestellte Bebauungspläne, nach § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes übergeleitete und nicht außer Kraft getretene baurechtliche Vorschriften und festgestellte städtebauliche Pläne sowie Satzungen nach § 5 des Städtebauförderungsgesetzes und nach den §§ 16, 25 und 26 des Bundesbaugesetzes bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
Satzungen nach § 103 der Landesbauordnung bleiben in Kraft, und zwar vorbehaltlich ihrer Aufhebung oder Änderung durch die neue oder aufnehmende Gemeinde und längstens bis zum Ablauf der für ihre Geltung bestimmten Frist.
5. Die von den Kreisen und kreisfreien Städten im Neugliederungsraum auf Grund des Reichsnaturschutzgesetzes vom 26. Juni 1935 und der Durchführungsverordnung vom 31. Oktober 1935 erlassenen Verordnungen zum Schutz von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen oder zur einstweiligen Sicherstellung von Landschaftsteilen und Naturdenkmalen gelten - unbeschadet des Rechts zur Aufhebung oder Änderung dieser Verordnungen - während der durch Gesetz oder durch die Verordnungen bestimmten Geltungsdauer fort.
6. Die in den eingegliederten Gemeindeteilen geltenden Hauptsatzungen treten mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes außer Kraft.
7. Bei der Eingliederung von Gebietsteilen treten die in diesen Gebietsteilen bisher geltenden Haushaltssatzungen außer Kraft.
8. § 39 des Ordnungsbehördengesetzes bleibt unberührt.
9. § 7 des Gesetzes über die Reinigung öffentlicher Straßen (StrReinG NW) vom 18. Dezember 1975 (GV. NW. S. 706) (Fn 2) bleibt unberührt.
Fn1 | GV. NW. 1976 S. 214. |
SGV. NW. 2061. |