Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 6.12.2024

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Artikel IV (Fn 2)

1. Die Haushaltssatzungen der Stadt Bottrop und der Gemeinde Kirchhellen für das Haushaltsjahr 1976 gelten bis zum Ende des laufenden Haushaltsjahres fort; das Recht der neuen Stadt Bottrop, eine neue Haushaltssatzung zu erlassen, bleibt unberührt.

2. § 31 Abs. 4 Nr. 3 Ruhrgebiet-Gesetz findet mit der Maßgabe Anwendung, daß die Worte ,,31. Dezember 1977" durch die Worte ,,31. Dezember 1978" ersetzt werden.

3. § 31 Abs. 4 Nr. 4 Ruhrgebiet-Gesetz findet keine Anwendung. Satzungen über Steuern nach dem Kommunalabgabengesetz, über Gebühren und Beiträge gelten längstens bis zum 31. Dezember 1978 fort.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1976 S. 221.

Fn2

Änderungen in Art. I sind in das genannte Gesetz eingearbeitet worden.

Fn3

SGV. NW. 2020.

Fn4

SGV. NW. 2061.