Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

 

§ 11
Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung
und seiner Stellvertreter

(1) Die Verbandsversammlung wählt für die Dauer ihrer Wahlzeit aus ihrer Mitte ohne Aussprache den Vorsitzenden der Verbandsversammlung und zwei Stellvertreter. Sie kann weitere Stellvertreter wählen. Diese und andere Funktionsbezeichnungen dieses Gesetzes werden in weiblicher oder männlicher Form geführt.

(2) Bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter wird nach den Grundsätzen der Verhältniswahl in einem Wahlgang geheim abgestimmt. § 14 Abs. 3 Satz 3 findet entsprechende Anwendung. Vorsitzender der Verbandsversammlung ist, wer an erster Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die erste Höchstzahl entfällt, erster Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die zweite Höchstzahl entfällt, zweiter Stellvertreter, wer an vorderster noch nicht in Anspruch genommener Stelle des Wahlvorschlags steht, auf den die dritte Höchstzahl entfällt usw. Zwischen Wahlvorschlägen mit gleichen Höchstzahlen findet eine Stichwahl statt; bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Altersvorsitzenden zu ziehende Los. Nimmt ein gewählter Bewerber die Wahl nicht an, so ist gewählt, wer an nächster Stelle desselben Wahlvorschlags steht. Ist ein Wahlvorschlag erschöpft, tritt an seine Stelle der Wahlvorschlag mit der nächsten Höchstzahl. Scheidet der Vorsitzende der Verbandsversammlung oder ein Stellvertreter während der Wahlzeit aus, ist der Nachfolger für den Rest der Wahlzeit ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 14 Abs. 2 zu wählen.

(3) Der Vorsitzende der Verbandsversammlung wird von dem Altersvorsitzenden, seine Stellvertreter und die übrigen Mitglieder der Verbandsversammlung werden vom Vorsitzenden eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet.

(4) Die Verbandsversammlung kann ihren Vorsitzenden abberufen. Der Antrag kann nur von der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Mitglieder gestellt werden. Zwischen dem Eingang des Antrags und der Sitzung der Verbandsversammlung muß eine Frist von wenigstens zwei Tagen liegen. Über den Antrag ist ohne Aussprache abzustimmen. Der Beschluß über die Abberufung bedarf einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Zahl der Mitglieder. Der Nachfolger ist innerhalb einer Frist von zwei Wochen ohne Aussprache in geheimer Abstimmung nach § 14 Abs. 2 zu wählen. Diese Vorschriften gelten für die Stellvertreter entsprechend.

(5) Der Altersvorsitzende leitet die Sitzung bei der Wahl des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter sowie bei Entscheidungen, die vorher getroffen werden müssen. Dies gilt auch für die Abberufung des Vorsitzenden der Verbandsversammlung und seiner Stellvertreter.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 640, geändert durch Art. VI d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. VI d. Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Art. 10 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 2

Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt]

Artikel VII

Übergangsregelungen

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt.

(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.

(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.

(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen.

(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.

(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Fn 3

§ 4 geändert d. Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 4

§ 18 Abs. 1 geändert durch Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 5

§ 26 geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 6

§ 4 a geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 7

§ 27 Abs. 3 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 8

§ 9 Abs. 6 geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 9

Überleitungsvorschriften; eingefügt durch Artikel V, VII. Abschnitt des Gesetzes v. 3.2.2004, in Kraft getreten am 21. Februar 2004.