Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

 

§ 17
Bildung von Ausschüssen

(1) Zur Vorbereitung ihrer Beschlüsse und zur Überwachung bestimmter Verwaltungsangelegenheiten kann die Verbandsversammlung Ausschüsse bilden. Sie muß einen Rechnungsprüfungsausschuß bilden.

(2) Die Verbandsversammlung regelt die Zusammensetzung der Ausschüsse und ihre Befugnisse. Soweit sie stellvertretende Ausschußmitglieder bestellt, ist die Reihenfolge der Vertretung zu regeln. Zu Mitgliedern der Ausschüsse können außer den Mitgliedern der Verbandsversammlung auch andere Bürger aus dem Gebiet des Verbandes gewählt werden, die durch Fachwissen oder Verwaltungserfahrung besondere Eignung hierfür aufweisen. Ihre Zahl darf die der Mitglieder der Verbandsversammlung in den einzelnen Ausschüssen nicht erreichen. Die Ausschüsse sind nur beschlußfähig, wenn die Zahl der anwesenden Mitglieder der Verbandsversammlung die Zahl der anwesenden sachkundigen Bürger übersteigt; sie gelten auch insoweit als beschlußfähig, solange ihre Beschlußunfähigkeit nicht festgestellt ist.

(3) Jedem Ausschuß müssen mindestens zwei sachkundige Bürger angehören, die auf Vorschlag der in § 9 Abs. 6 genannten Organisationen zu wählen sind und von denen je einer auf Arbeitgeber und Arbeitnehmer entfallen muß. Kommt ein einheitlicher Wahlvorschlag nach § 14 Abs. 3 Satz 1 nicht zustande, wählt die Verbandsversammlung zunächst die Ausschußmitglieder nach Absatz 2 und sodann in einem weiteren Wahlgang die Vertreter der in § 9 Abs. 6 genannten Organisationen; legt einer von diesen sein Amt nieder oder scheidet er aus einem anderen Grunde aus dem Ausschuß aus, so wird auf Vorschlag der Organisationen, auf deren Wahlvorschlag der bisherige sachkundige Bürger gewählt worden war, ein Nachfolger gewählt.

(4) Haben sich die Fraktionen über die Verteilung der Ausschußvorsitze geeinigt und wird dieser Einigung nicht von einem Fünftel der Mitglieder der Verbandsversammlung widersprochen, so bestimmen die Fraktionen die Ausschußvorsitzenden aus der Mitte der den Ausschüssen angehörenden stimmberechtigten Mitglieder der Verbandsversammlung. Soweit eine Einigung nicht zustande kommt, werden den Fraktionen die Ausschußvorsitze in der Reihenfolge der Höchstzahlen zugeteilt, die sich durch Teilung der Mitgliederzahlen der Fraktionen durch 1, 2, 3 usw. ergeben; mehrere Fraktionen können sich zusammenschließen. Bei gleichen Höchstzahlen entscheidet das Los, das der Vorsitzende der Verbandsversammlung zu ziehen hat. Die Fraktionen benennen die Ausschüsse, deren Vorsitz sie beanspruchen, in der Reihenfolge der Höchstzahlen und bestimmen die Vorsitzenden. Scheidet ein Ausschußvorsitzender während der Wahlzeit aus, bestimmt die Fraktion, der er angehört, einen Nachfolger. Die Sätze 1 bis 5 gelten für stellvertretende Vorsitzende entsprechend.

(5) Werden Ausschüsse während der Wahlzeit neu gebildet, aufgelöst oder ihre Aufgaben wesentlich verändert, ist das Verfahren nach Absatz 4 zu wiederholen.

(6) § 16 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 640, geändert durch Art. VI d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. VI d. Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Art. 10 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 2

Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt]

Artikel VII

Übergangsregelungen

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt.

(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.

(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.

(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen.

(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.

(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Fn 3

§ 4 geändert d. Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 4

§ 18 Abs. 1 geändert durch Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 5

§ 26 geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 6

§ 4 a geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 7

§ 27 Abs. 3 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 8

§ 9 Abs. 6 geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 9

Überleitungsvorschriften; eingefügt durch Artikel V, VII. Abschnitt des Gesetzes v. 3.2.2004, in Kraft getreten am 21. Februar 2004.