Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

 

§ 20 a
Fraktionen

(1) Fraktionen sind freiwillige Vereinigungen von Mitgliedern der Verbandsversammlung. Eine Fraktion muß aus mindestens drei Personen bestehen.

(2) Die Fraktionen wirken bei der Willensbildung und Entscheidungsfindung in der Vertretung mit; sie können insoweit ihre Auffassung öffentlich darstellen. Ihre innere Ordnung muß demokratischen und rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Sie geben sich ein Statut, in dem das Abstimmungsverfahren, die Aufnahme und der Ausschluß aus der Fraktion geregelt werden.

(3) Der Verband gewährt den Fraktionen aus Haushaltsmitteln Zuwendungen zu den sächlichen und personellen Aufwendungen für die Geschäftsführung. Die Zuwendungen an die Fraktionen sind in einer besonderen Anlage zum Haushaltsplan darzustellen. Über die Verwendung der Zuwendungen ist ein Nachweis in einfacher Form zu führen, der unmittelbar dem Verbandsdirektor zuzuleiten ist.

(4) Nähere Einzelheiten über die Bildung der Fraktionen, ihre Rechte und Pflichten sowie den Umgang mit personenbezogenen Daten regelt die Geschäftsordnung. Die Geschäftsordnung bestimmt auch, ob Fraktionen Mitglieder der Vertretung, die keiner Fraktion angehören, als Hospitanten aufnehmen können. Bei der Feststellung der Mindeststärke einer Fraktion zählen Hospitanten nicht mit.

(5) Soweit personenbezogene Daten an die Mitglieder der Verbandsversammlung übermittelt werden dürfen, ist ihre Übermittlung auch an Fraktionsmitarbeiter, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, zulässig.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1994 S. 640, geändert durch Art. VI d. Gesetzes zur Regelung der Zuweisungen des Landes Nordrhein-Westfalen an die Gemeinden und Gemeindeverbände im Haushaltsjahr 1996 und zur Regelung des interkommunalen Ausgleichs der finanziellen Beteiligung der Gemeinden am Solidarbeitrag zur Deutschen Einheit im Hauhaltsjahr 1996 und zur Änderung anderer Vorschriften v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124), Art. VI d. Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458), Art. 10 d. Gesetzes zur Gleichstellung von Frauen und Männern ... v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003; Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808), in Kraft getreten am 1. Januar 2004. Obsolet durch Bekanntmachung der Neufassung v. 3.2.2004 (GV. NRW. S. 96); in Kraft getreten am 21. Februar 2004.

Fn 2

Art. VII (Übergangsregelung) des Gesetzes vom 17. Mai 1994 (GV. NW. S. 270) lautet: [die Paragraphenbezeichnung wurde der den Neufassungen der GO und KrO angepaßt]

Artikel VII

Übergangsregelungen

(1) Die Amtszeit der Gemeindedirektoren, der Oberkreisdirektoren sowie hauptamtlichen Bürgermeister und Landräte endet 1999 mit dem Ablauf der Wahlzeit der 1994 gewählten Vertretungen. Die vor dem Kommunalwahltermin 1994 gewählten oder wiedergewählten Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren gelten zu diesem Zeitpunkt als abberufen, soweit ihre Amtszeit nicht vorher abgelaufen ist.

(2) Gemeindedirektoren und Oberkreisdirektoren, deren Amtszeit nach der Kommunalwahl 1994 abläuft, sind nicht verpflichtet, sich einer Wiederwahl zu stellen. Das Erfordernis einer mindestens zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit gemäß § 44 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 des Landesbeamtengesetzes (LBG) entfällt.

(3) Hauptamtliche Bürgermeister und hauptamtliche Landräte werden erstmals mit den Kommunalwahlen 1999 entsprechend § 65 Abs. 1 Gemeindeordnung oder § 44 Abs. 1 Kreisordnung unmittelbar gewählt.

(4) Die Bestimmungen, die die Rechtsstellung hauptamtlicher Bürgermeister oder Landräte betreffen, kommen erst zur Anwendung, wenn entweder die Bürger in unmittelbarer Wahl oder der Rat oder Kreistag einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt haben.

(5) Wird der bisherige Hauptverwaltungsbeamte (Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor) nach der Kommunalwahl 1994 zum hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat gewählt, ist er aus dem bisherigen Beamtenverhältnis entlassen. Scheidet nach der Kommunalwahl 1994 der bisherige Hauptverwaltungsbeamte aus seinem Amt aus oder ist die Stelle nicht besetzt, kann der Rat oder der Kreistag mit der Mehrheit der gesetzlichen Anzahl der Ratsmitglieder oder Kreistagsmitglieder beschließen, erneut einen Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zu wählen. Insoweit bleiben die bisherigen Vorschriften der Gemeindeordnung und der Kreisordnung über die Rechtsstellung des Gemeindedirektors und Bürgermeisters sowie Oberkreisdirektors und Landrats in Kraft. Unterbleibt der Beschluß nach Satz 2, ist ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat spätestens zwei Monate nach dem Ausscheiden des bisherigen Hauptverwaltungsbeamten zu wählen. Wählt der Rat oder Kreistag im Einvernehmen mit dem bisherigen Hauptverwaltungsbeamten vor Ablauf dessen Amtszeit einen hauptamtlichen Bürgermeister oder Landrat, gilt der bisherige Hauptverwaltungsbeamte als abberufen. Wird ein hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat gewählt, enden die Amtszeiten des ehrenamtlichen Bürgermeisters oder Landrats und ihrer Stellvertreter mit dem Amtsantritt des hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats.

(6) Die Wahl der Ausländerbeiräte gemäß § 27 Gemeindeordnung ist bis zum 30. 4. 1995 durchzuführen.

(7) Von einer Ausschreibung der Stellen hauptamtlicher Bürgermeister und Landräte kann bis zu den Kommunalwahlen 1999 abgesehen werden.

(8) Soweit in Rechtsvorschriften Aufgaben dem Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor zugewiesen sind, tritt mit dem Zeitpunkt der Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters oder Landrats an die Stelle des Gemeindedirektors der hauptamtliche Bürgermeister und an die Stelle des Oberkreisdirektors der hauptamtliche Landrat.

(9) § 46 d Abs. 1 Satz 4 letzter Halbsatz des Kommunalwahlgesetzes gilt auch, wenn der bisherige Gemeindedirektor oder Oberkreisdirektor sich zur Wahl stellt oder vorgeschlagen wird.

(10) Die Wahlperiode der in 1994 gewählten kommunalen Vertretungen endet, abweichend von § 36 Abs. 1, § 42 Abs. 1 der Gemeindeordnung und § 21 Abs. 1 der Kreisordnung, am 30. September 1999.

Fn 3

§ 4 geändert d. Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 4

§ 18 Abs. 1 geändert durch Art. VI d. Gesetzes v. 20. 3. 1996 (GV. NW. S. 124); in Kraft getreten am 30. März 1996.

Fn 5

§ 26 geändert durch Art. VI des Gesetzes v. 17.12.1997 (GV. NW. S. 458); in Kraft getreten am 1. Januar 1998.

Fn 6

§ 4 a geändert durch Art. 10 d. Gesetzes v. 9.11.1999 (GV. NRW. S. 590); in Kraft getreten am 20. November 1999.

Fn 7

§ 27 Abs. 3 geändert durch Art. 6 des Gesetzes v. 30.4.2002 (GV. NRW. S. 160); in Kraft getreten am 1. Januar 2003.

Fn 8

§ 9 Abs. 6 geändert durch Artikel 17 d. Gesetzes v. 17. 12. 2003 (GV. NRW. S. 808); in Kraft getreten am 1. Januar 2004.

Fn 9

Überleitungsvorschriften; eingefügt durch Artikel V, VII. Abschnitt des Gesetzes v. 3.2.2004, in Kraft getreten am 21. Februar 2004.