Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 4
Gemeinnützigkeit

(1) Das Hans Peter Kitzig Institut verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts ,,Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der jeweils gültigen Fassung.

(2) Zweck des Hans Peter Kitzig Institutes ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens.

(3) Das Hans Peter Kitzig Institut ist selbstlos tätig. Es verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(4) Die Mittel des Hans Peter Kitzig Institutes dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Dies gilt auch für etwaige Überschüsse.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweckbetrieb des Institutes fremd sind, begünstigt werden.

(6) Im Falle der Auflösung des Institutes fällt das Vermögen an den Landschaftsverband zurück.

2. Abschnitt

Zuständigkeit des Hans Peter Kitzig Institutes

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.