Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 6
Zuständigkeit der Betriebsleitung

(1) Die Betriebsleitung leitet das Institut selbständig und eigenverantwortlich, soweit sich nicht aus der Landschaftsverbandsordnung, der Eigenbetriebsordnung, dieser Satzung oder anderen Rechtsvorschriften etwas anderes ergibt. Sie ist insbesondere zuständig für alle Angelegenheiten der laufenden Betriebsführung.

(2) Die Betriebsleitung stellt jeweils den Entwurf des Wirtschaftsplanes, des Finanzplanes und des Jahresabschlusses auf und leitet diese dem Direktor des Landschaftsverbandes zu. Sie führt das Institut auf der Grundlage des Wirtschaftsplanes einschließlich der Stellenübersicht und leitet es unter Beachtung seiner Aufgabenstellung nach den Grundsätzen eines sparsam wirtschaftenden und leistungsfähigen Betriebes.

(3) Die Betriebsleitung ist in Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung zu hören, insbesondere vor

1. der Festlegung der Ziele des Institutes

2. der Feststellung der Wirtschaftspläne einschließlich der Stellenübersichten.

(4) Die Betriebsleitung ist verpflichtet, den Direktor des Landschaftsverbandes über alle wichtigen Angelegenheiten rechtzeitig zu unterrichten und ihm auf Verlangen über alle Angelegenheiten Auskunft zu erteilen. Sie hat ihn vierteljährlich über die Entwicklung der Aufwendungen und Erträge schriftlich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.