Historische SGV. NRW.

11 / 20

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 11
Landschaftsausschuß

(1) Der Landschaftsausschuß beschließt über alle Institutsangelegenheiten, soweit sie nicht

- der Landschaftsversammlung vorbehalten sind,

- dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß oder einem anderen Fachausschuß zur Entscheidung zugewiesen sind oder

- Geschäfte der laufenden Verwaltung sind.

(2) Der Landschaftsausschuß beschließt ferner über die Bestellung und Abberufung der Mitglieder der Betriebsleitung. In dringenden Fällen kann der Direktor des Landschaftsverbandes Beschäftigte vorübergehend mit der Wahrnehmung der Aufgaben von Mitgliedern der Betriebsleitung beauftragen.

Der Landschaftsausschuß hat die Beschlüsse der Landschaftsversammlung vorzubereiten. Er berät insbesondere die Entwürfe der Wirtschafts- und Finanzpläne sowie die Jahresabschlüsse nach Vorberatung im Gesundheits- und Krankenhausausschuß sowie Finanzausschuß vor der Beschlußfassung in der Landschaftsversammlung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.