Historische SGV. NRW.

12 / 20

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 12
Gesundheits- und Krankenhausausschuß

(1) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist Fachausschuß im Sinne des § 13 Abs. 1 Satz 2 LVerbO. Seine Zusammensetzung regelt die Hauptsatzung.

(2) Auf das Verfahren im Gesundheits- und Krankenhausausschuß finden die Vorschriften der Landschaftsverbandsordnung und ihrer Ausschüsse Anwendung. An den Beratungen des Gesundheits- und Krankenhausausschusses nimmt die Betriebsleitung teil, soweit Angelegenheiten des Institutes beraten werden; sie ist berechtigt und auf Verlangen verpflichtet, ihre Ansicht zu einem Punkt der Tagesordnung darzulegen.

(3) Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß berät die Beschlüsse der Landschaftsversammlung und des Landschaftsausschusses vor. Die Kompetenzen der übrigen Fachausschüsse nach § 13 Abs. 6 LVerbO bleiben in ihren Geschäftsbereichen unberührt.

(4) Dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß sind folgende Angelegenheiten zur Entscheidung zugewiesen:

1. Festsetzung der allgemeinen Aufnahme- und Aufenthaltsbedingungen des Instituts

2. Benennung des Prüfers/der Prüferin für den Jahresabschluß

3. Zustimmung zur Dienstanweisung des Direktors des Landschaftsverbandes über die Geschäftsverteilung innerhalb der Betriebsleitung

4. Zustimmung zu den nicht unabweisbaren und nicht eilbedürftigen, erfolgsgefährdenden Mehraufwendungen im Erfolgsplan. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses die des Direktors des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß ist unverzüglich zu unterrichten.

5. Zustimmung zu Mehraufwendungen für Einzelvorhaben im Vermögensplan, die den Betrag von 50 000,- DM überschreiten. Bei Mehraufwendungen über 100 000,- DM ist zusätzlich die Zustimmung des Finanzausschusses einzuholen. Bei Eilbedürftigkeit tritt an die Stelle der Zustimmung des Gesundheits- und Krankenhausausschusses sowie des Finanzausschusses die des Direktors des Landschaftsverbandes. Der Gesundheits- und Krankenhausausschuß sowie bei Mehraufwendungen von über 100 000,- DM auch der Finanzausschuß sind unverzüglich zu unterrichten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.