Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 13
Direktor des Landschaftsverbandes

(1) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist Dienstvorgesetzter aller Dienstkräfte des Institutes. Er übt die Dienst- und Fachaufsicht aus.

(2) Im Interesse der Einheitlichkeit der Verwaltungsführung kann der Direktor des Landschaftsverbandes der Betriebsleitung Weisungen erteilen. Glaubt die Betriebsleitung nach pflichtgemäßen Ermessen die Verantwortung für die Durchführung einer Weisung des Direktors des Landschaftsverbandes nicht übernehmen zu können, so hat sie sich an den Gesundheits- und Krankenhausausschuß zu wenden. Wird keine Übereinstimmung zwischen dem Gesundheits- und Krankenhausausschuß und dem Direktor des Landschaftsverbandes erzielt, so ist die Entscheidung des Landschaftsausschusses herbeizuführen.

(3) Der Direktor des Landschaftsverbandes ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

1. allgemeine Regelungen des Einstellungsverfahrens, der Anstellungs- und Vertragsbedingungen sowie der Ausübung von Nebentätigkeiten für Personal der Vergütungsgruppe III und niedrigerer Ordnungsziffern.

2. allgemeine Angelegenheiten des Datenschutzes

3. Rechtsstreitigkeiten

4. Planung und Finanzierung mittel- und langfristiger Investitionen sowie Erarbeitung von Entwicklungs- und Strukturplänen für das Institut

5. Vorbereitung, Planung, Durchführung und Überwachung aller Baumaßnahmen einschließlich Betriebsanlagen, Außenanlagen, Ver- und Entsorgungsanlagen,

6. Planung und Errichtung von Fernmeldeanlagen

7. Grundlagenplanung der Energieversorgung und der Energieeinsparung

8. Maßnahmen des Umweltschutzes von grundsätzlicher Bedeutung

9. Erfassung der Bausubstanz und deren Kartierung

10. Stundung, Niederschlagung und Erlaß von Forderungen gegenüber Personal des Institutes, gegenüber Dritten ab einem Betrag von 10 000 DM

11. Ausstellen von Dienstausweisen, Ausgabe von Dienstsiegeln

12. Bereitstellung des sicherheitstechnischen Dienstes,

13. Auswahl von Datenverarbeitungssystemen und Bereitstellung der Programme, Festlegung der Arbeitsgebiete, die mindestens mit Hilfe der Datenverarbeitung zu erledigen sind,

14. Abschluß von Rahmenverträgen, die für das Institut aus übergeordneter Sicht einheitlich gelten sollen.

4. Abschnitt

Wirtschaftsführung, Rechnungswesen
und Rechnungsführung

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.