Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 14
Wirtschaftsführung

(1) Das Institut ist wirtschaftlich zu führen. Die Selbstkosten sollen durch die Erlöse aus den Pflegesätzen und übrigen Leistungsentgelten sowie sonstigen Einnahmen gedeckt werden.

(2) Das Institut ist als Sondervermögen zu verwalten und nachzuweisen. Auf die Erhaltung des Sondervermögens ist Bedacht zu nehmen.

(3) Ein etwaiger Gewinn darf nur entnommen werden, wenn die Kapitalausstattung und die Finanzlage des Institutes die Entnahme gestatten.

(4) Das Wirtschaftsjahr des Institutes entspricht dem Haushaltsjahr des Landschaftsverbandes.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.