Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

 

§ 18
Rechnungsprüfung

(1) Der Jahresabschluß ist unter Einbeziehung der Buchführung durch einen Wirtschaftsprüfer/eine Wirtschaftsprüferin oder eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (Abschlußprüfer) zu prüfen.

(2) Die Prüfung des Jahresabschlusses wird nach den für Jahresabschlußprüfungen geltenden Grundsätzen durchgeführt. Die Prüfung erstreckt sich insbesondere auf

1. die Ordnungsmäßigkeit des Rechnungswesens

2. die wirtschaftlichen Verhältnisse.

In den der Prüfung nach Absatz 2 vorbehaltenen Bereichen findet die Rechnungsprüfungsordnung des Landschaftsverbandes keine Anwendung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 2.

Aufgehoben zum 31. Dezember 2010 durch Satzung vom 26. November 2010 (GV. NRW. S. 687), in Kraft getreten am 29. Dezember 2010.

Fn2

SGV. NW. 2022.

Fn3

SGV. NW. 2023.

Fn4

SGV. NW. 630.