Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 1
Geltungsbereich

(1) Dieses Gesetz gilt

1. für die Durchführung von

a) Statistiken, die von öffentlichen Stellen zu Landeszwecken erstellt werden (Landesstatistiken) und

b) Statistiken der Gemeinden und Gemeindeverbände (Kommunalstatistiken),

2. für Statistiken, bei denen Daten verwendet werden, die im Geschäftsgang der öffentlichen

Stellen geführt werden (Geschäftsstatistiken) sowie

3. ergänzend für die Durchführung von Statistiken, die

a) auf Grund von unmittelbar geltenden Rechtsakten der Europäischen Union (EU-Statistiken) und

b) auf Grund von Rechtsvorschriften des Bundes (Bundesstatistiken) erstellt werden.

(2) Öffentliche Stellen im Sinne dieses Gesetzes sind

1. die Behörden, Gerichte und Einrichtungen des Landes einschließlich der Landesbetriebe,

2. die der Aufsicht des Landes unterstehenden sonstigen Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts mit eigener Rechtspersönlichkeit und

3. die Gemeinden und Gemeindeverbände.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).