Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 2
Aufgaben und Grundsätze der Landesstatistik

(1) Die Landesstatistik hat die Aufgabe, Daten zu erheben, zu sammeln, aufzubereiten, darzustellen und zu analysieren, soweit Landesrecht dies bestimmt. Die Aufgabe wird auf der Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse und unter Einsatz der jeweils sachgerechten Methoden und anerkannten Qualitätskriterien wahrgenommen. Es gelten die Grundsätze der Neutralität, Objektivität und fachlichen Unabhängigkeit sowie der weitgehenden Transparenz und Offenheit der Daten. Die für die Landesstatistik erhobenen Einzelangaben dienen ausschließlich den Zwecken, die in diesem Gesetz oder in der die jeweilige Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschrift festgelegt sind.

(2) Landesstatistiken sollen mit geringstmöglichen Belastungen für die zu Befragenden erstellt werden. Dazu hat die für die Statistik fachlich zuständige oberste Landesbehörde im Benehmen mit dem Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen (IT. NRW) - Statistisches Landesamt - insbesondere die Möglichkeiten

1. zur belastungsarmen Ausgestaltung und Durchführung der Statistik entsprechend dem Stand oder der Fortentwicklung der statistischen Wissenschaften und

2. zur Nutzung der aktuellen technischen Entwicklungen, insbesondere der Digitalisierung, unter Einbeziehung wirtschaftlicher Gesichtspunkte

zu berücksichtigen.

(3) Soweit möglich und angemessen, soll auf qualitativ geeignete Verwaltungsdaten aus dem Bestand öffentlicher Stellen nach § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 zurückgegriffen werden. Zur Durchführung der Prüfung nach Satz 1 übermitteln die in § 1 Absatz 2 Nummer 1 und 2 genannten Stellen auf Anforderung Einzelangaben ohne Name und Anschrift (formal anonymisierte Einzelangaben) an die für die Erstellung der Statistik zuständige Stelle.

Abschnitt 2

Landesbetrieb IT. NRW - Statistisches Landesamt -

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).