Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 5
Zusammenarbeit und Vergabe statistischer Arbeiten

(1) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf, soweit es für die Durchführung von Landesstatistiken und für sonstige Arbeiten statistischer Art im Rahmen der Landesstatistik zuständig ist, die Ausführung einzelner Arbeiten oder hierzu erforderlicher Hilfsmaßnahmen durch Verwaltungsvereinbarung oder auf Grund einer Verwaltungsvereinbarung auf andere statistische Stellen übertragen. Davon ausgenommen sind die Heranziehung zur Auskunftserteilung und die Durchsetzung der Auskunftspflicht.

(2) Zu den statistischen Arbeiten nach Absatz 1 gehört auch die Bereitstellung von Daten für die Wissenschaft.

(3) Bei der Durchführung von Statistiken können einzelne Arbeiten an Dritte übertragen werden, wenn sichergestellt ist, dass die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und zur Geheimhaltung gewahrt sind. Für Personen, die zur Erledigung der übertragenen Aufgaben eingesetzt werden sollen, gelten die Regelungen des § 22.

Abschnitt 3

Anordnung von Statistiken

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).