Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 13.11.2024
7 / 25 |
§ 7
Erhebungen für besondere Zwecke
(1) Zur Erfüllung eines kurzfristig auftretenden Datenbedarfs oberster Landesbehörden dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden. Die Kosten trägt die anordnende Stelle.
(2) Zur Klärung methodisch-wissenschaftlicher Fragen auf dem Gebiet der Statistik dürfen Landesstatistiken ohne Auskunftspflicht durchgeführt werden.
(3) Für Landesstatistiken nach den Absätzen 1 und 2 darf nur ein Teil der Grundgesamtheit befragt werden. Die Zahl der Befragten darf nicht höher sein, als für den Erhebungszweck erforderlich.
In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300). |