Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 8
Kommunalstatistiken

(1) Gemeinden und Gemeindeverbände können im Rahmen ihres Selbstverwaltungsrechts im eigenen Interesse und auf eigene Kosten Kommunalstatistiken erstellen, wenn die erforderlichen Einzelangaben oder statistischen Ergebnisse nicht durch IT. NRW - Statistisches Landesamt - zur Verfügung gestellt werden können. § 2 Absatz 3 Satz 1 findet entsprechende Anwendung.

(2) Kommunalstatistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind, sind durch Satzung anzuordnen. Keiner besonderen Anordnung bedürfen Kommunalstatistiken,

1. die nicht mit einer Auskunftspflicht für die zu Befragenden verbunden sind,

2. bei denen ausschließlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen verwendet werden oder

3. bei denen Daten aus öffentlichen Registern verwendet werden, zu denen der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt werden.

(3) Zur Durchführung von Kommunalstatistiken können die Gemeinden und Gemeindeverbände unter Beachtung der sich aus Abschnitt 4 ergebenden Anforderungen kommunale Statistikstellen einrichten.

(4) Die Einrichtung sowie die Auflösung einer kommunalen Statistikstelle ist von der Gemeinde oder dem Gemeindeverband ortsüblich bekanntzugeben. Sie ist IT. NRW - Statistisches Landesamt, der obersten Landesbehörde gemäß § 4 Absatz 1 Satz 1 sowie der oder dem Landesbeauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit schriftlich anzuzeigen.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).