Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 16.3.2024

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§ 9
Geschäftsstatistiken

(1) Öffentliche Stellen dürfen Geschäftsstatistiken auf der Grundlage von rechtmäßig in ihrem Geschäftsgang angefallenen Daten erstellen. Geschäftsstatistiken bedürfen keiner Anordnung durch Rechtsnorm. Das gleiche gilt für Geschäftsstatistiken, bei denen

1. ausschließlich Daten aus allgemein zugänglichen Quellen oder

2. Daten aus öffentlichen Registern, zu denen der öffentlichen Stelle ein Zugangsrecht auf Grund besonderer Rechtsvorschrift gewährt wird,

verwendet werden.

(2) Geschäftsstatistiken sind in der Regel bei der Stelle zu führen, bei der die Vorgänge vorhanden sind oder anfallen. Ihre Durchführung kann auf andere statistische Stellen übertragen werden.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).