Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.) mit Stand vom 7.9.2024
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§ 10
Regelungsumfang statistischer Vorschriften
Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:
1. die Art und Weise der Erhebung,
2. den Kreis der zu Befragenden,
3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,
4. den Berichtszeitraum,
5. den Berichtszeitpunkt,
6. die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und
7. das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.
In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300). |