Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 10
Regelungsumfang statistischer Vorschriften

Eine Vorschrift, durch die eine Landesstatistik oder Kommunalstatistik angeordnet wird, muss mindestens Folgendes regeln:

1. die Art und Weise der Erhebung,

2. den Kreis der zu Befragenden,

3. die Erhebungs- und Hilfsmerkmale,

4. den Berichtszeitraum,

5. den Berichtszeitpunkt,

6. die Häufigkeit der Befragung (Periodizität) und

7. das Bestehen und den Umfang einer Auskunftspflicht.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).