Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 14
Zweckbindung und Übermittlung von Einzelangaben

(1) Einzelangaben dürfen unter Beachtung der in § 17 Absatz 1 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen geregelten Anforderungen ausschließlich zu statistischen Zwecken verarbeitet oder genutzt werden. Dies gilt nicht, wenn sie auf allgemein zugänglichen Quellen beruhen oder ihre Verarbeitung und Nutzung durch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(2) IT. NRW - Statistisches Landesamt - und die kommunalen Statistikstellen dürfen Einzelangaben an Statistikstellen anderer öffentlicher Stellen für deren Zuständigkeitsbereich ausschließlich zu statistischen Zwecken übermitteln, wenn eine ausdrückliche Zweckbindung nicht entgegensteht. Die Übermittlung von Hilfsmerkmalen ist unzulässig, es sei denn, sie ist durch eine andere Rechtsvorschrift zugelassen.

(3) IT. NRW - Statistisches Landesamt - darf dem Statistischen Bundesamt und den Statistischen Ämtern der Länder zur Erstellung koordinierter Länderstatistiken oder zum Zweck methodischer Untersuchungen Einzelangaben übermitteln.

(4) Für Gesetzesvorhaben und für Planungszwecke, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, dürfen Einzelangaben von IT. NRW - Statistisches Landesamt - an die obersten Landesbehörden auch übermittelt werden, wenn Tabellenfelder nur einen einzigen Wert aufweisen. Entsprechendes gilt für die Übermittlung von Daten an oberste Bundesbehörden oder an oberste Behörden anderer Länder. Die Übermittlung nach den Sätzen 1 und 2 ist nur zulässig, soweit in den die Landesstatistik anordnenden Rechtsvorschriften die Übermittlung von Einzelangaben an oberste Landesbehörden oder oberste Bundesbehörden zugelassen ist.

(5) Für die Durchführung wissenschaftlicher Vorhaben darf IT. NRW - Statistisches Landesamt - Hochschulen oder sonstigen Einrichtungen mit der Aufgabe unabhängiger wissenschaftlicher Forschung

1. Einzelangaben übermitteln, wenn die Einzelangaben nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft zugeordnet werden können (faktisch anonymisierte Einzelangaben) und

2. innerhalb speziell abgesicherter Bereiche Zugang zu formal anonymisierten Einzelangaben gewähren, wenn wirksame Vorkehrungen zur Wahrung der Geheimhaltung getroffen werden.

Berechtigte können nur Amtsträgerinnen oder Amtsträger, für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete oder Verpflichtete nach Absatz 6 sein.

(6) Personen, die Einzelangaben nach Absatz 5 erhalten sollen, sind vor der Übermittlung zur Geheimhaltung zu verpflichten, soweit sie nicht Amtsträgerinnen oder Amtsträger oder für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichtete sind. § 1 Absatz 2, 3 und 4 Nummer 2 des Verpflichtungsgesetzes vom 2. März 1974 (BGBl. I S. 469, 547), das durch durch § 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 15. August 1974 (BGBl. I S. 1942) geändert worden ist, gilt entsprechend.

(7) Die Übermittlung nach den Absätzen 2 bis 5 ist nach Zeitpunkt, Art der übermittelten Daten, Zweck der Übermittlung und Empfänger von der übermittelnden Dienststelle aufzuzeichnen. Die Aufzeichnungen sind fünf Jahre aufzubewahren.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).