Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 5.4.2024

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§ 18
Trennung und Löschung der Hilfsmerkmale

Hilfsmerkmale sind

1. zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den Erhebungsmerkmalen zu trennen und gesondert

aufzubewahren oder gesondert zu speichern und

2. soweit eine sonstige Rechtsnorm nichts anderes bestimmt, zu löschen, sobald die Überprüfung der Erhebungs- und Hilfsmerkmale auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit abgeschlossen ist.

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).