Geltende Gesetze und Verordnungen (SGV. NRW.)  mit Stand vom 17.4.2024

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§ 20
Maßnahmen zur Vorbereitung von Statistiken

(1) Zur Vorbereitung und Durchführung einer Statistik können

1. zur Klärung des Kreises der zu Befragenden und deren statistischer Zuordnung Angaben erhoben und

2. Erhebungsformulare und Erhebungsverfahren auf ihre Zweckmäßigkeit erprobt werden.

(2) Bei Statistiken, die nicht mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht auch für die Maßnahmen nach Absatz 1 keine Auskunftspflicht. Bei Statistiken, die mit einer Auskunftspflicht für die Befragten verbunden sind, besteht nur für die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 eine Auskunftspflicht.

(3) Die Angaben nach Absatz 1 sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 1 spätestens nachdem die Angaben der folgenden Haupterhebung auf ihre Schlüssigkeit und Vollständigkeit überprüft worden sind, die Angaben nach Absatz 1 Nummer 2 spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung. Im Rahmen vorbereitender Maßnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 sind Namen und Adressen der Befragten zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen und gesondert aufzubewahren.

(4) Maßnahmen nach Absatz 1 sind auch zur Vorbereitung einer Rechtsvorschrift nach § 6 Absatz 1, 2 und 4 und nach § 8 Absatz 2 zulässig. Eine Auskunftspflicht besteht insoweit nicht. Alle Angaben sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu löschen. Soweit es sich um Angaben zur Erprobung eines Erhebungsformulars oder eines Erhebungsverfahrens handelt, sind diese spätestens drei Jahre nach Beendigung der Erprobung zu löschen. Namen und Adressen, die bei der Erprobung eines Erhebungsformulars oder Erhebungsverfahrens erfasst werden, sind zum frühestmöglichen Zeitpunkt von den übrigen Angaben zu trennen.

Abschnitt 5

Erhebungsstellen, Erhebungsbeauftragte

Fußnoten:

Fn 1

In Kraft getreten am 17. Juli 2019 (GV. NRW. S. 300).