Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 7
Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen,
Ausbildungsgliederung

(1) Ausbildungsbehörden sind für die in § 1 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 genannten Laufbahnen die Regierungspräsidenten und für die in § 1 Abs. 1 Nr. 3 genannte Laufbahn die Landschaftsverbände. Der Referendar oder die Referendarin wird von den Ausbildungsbehörden, sofern diese die Ausbildung nicht selbst durchführen, einer Ausbildungsstelle zugewiesen.

(2) Die Ausbildung gliedert sich nach Maßgabe der Anlage 1. Ausbildungsstellen sind die dort genannten Stellen.

Der Bewerber oder die Bewerberin der in § 1 Abs. 1 Nr. 1 genannten Laufbahn kann sich in einem der Fachbereiche Städtebau oder Regionalplanung, der Bewerber oder die Bewerberin der in § 1 Abs. 1 Nr. 2 genannten Laufbahn in einem der Fachbereiche Stadtstraßen, Stadtbahnen oder Siedlungswasserwirtschaft nach seiner oder ihrer Wahl vertieft ausbilden lassen. Das gewählte Vertiefungsfach hat er oder sie der Ausbildungsbehörde innerhalb einer von dieser gesetzten Frist anzuzeigen.

(3) Die Ausbildungsbehörden können den Referendar oder die Referendarin in einzelnen Ausbildungsabschnitten auch bei sonstigen geeigneten Verwaltungen und Stellen ausbilden lassen.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.