Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

 

§ 15
Abnahme der Prüfung,
Prüfungsausschuß, Prüfungskommission

(1) Die für die Abnahme der Großen Staatsprüfung zuständige Behörde ist das Oberprüfungsamt für die höheren technischen Verwaltungsbeamten, Frankfurt am Main.

(2) Die Prüfungen finden am Sitz des Oberprüfungsamtes statt. Der Präsident des Oberprüfungsamtes kann sie auch an anderen Orten abhalten lassen.

(3) Beim Oberprüfungsamt wird ein Prüfungsausschuß für die in § 1 Abs. 1 genannten Laufbahnen eingerichtet. Der Vorsitzer oder die Vorsitzerin des Kuratoriums des Oberprüfungsamtes bestellt den Vorsitzenden oder die Vorsitzende und mehrere Vertreter oder Vertreterinnen sowie die erforderliche Anzahl von Prüfern und Prüferinnen. Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sollen Beamte oder Beamtinnen des höheren Dienstes, die eine Große Staatsprüfung abgelegt haben, oder Hochschullehrer oder -lehrerinnen sein. Das Kuratorium kann in Sonderfällen Ausnahmen zulassen.

(4) Der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses bestellt den Erst- und den Zweitprüfer oder die Erst- und die Zweitprüferin für die häusliche Prüfungsarbeit und die Prüfer und Prüferinnen für die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht.

(5) Für die Abnahme der mündlichen Prüfung werden eine oder mehrere Prüfungskommissionen gebildet. Die Prüfungskommissionen bestehen aus einem oder einer Vorsitzenden und mindestens drei Prüfern oder Prüferinnen, wobei die Besetzung der Prüfungskommissionen je nach Prüfungsfächern personell wechseln kann. Vorsitzender oder Vorsitzende einer Prüfungskommission kann nur der oder die Vorsitzende des Prüfungsausschusses oder einer seiner oder ihrer Stellvertreter oder Stellvertreterin sein. Die Mitglieder der Prüfungskommissionen werden vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes aus den Mitgliedern des Prüfungsausschusses berufen. Den Prüfungskommissionen soll nach Möglichkeit je ein Prüfer oder eine Prüferin des Landes Nordrhein-Westfalen angehören.

(6) Die Mitglieder des Prüfungsausschusses sind bei ihrer Tätigkeit unabhängig, an Weisungen nicht gebunden und zur Verschwiegenheit verpflichtet.

(7) Der Präsident des Oberprüfungsamtes sorgt für den ordnungsgemäßen Prüfungsablauf. Er wacht darüber, daß gleich hohe Prüfungsanforderungen gestellt und gleiche Beurteilungsmaßstäbe angelegt werden. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben kann er sich an den Prüfungen beteiligen und gilt in diesem Falle von Amts wegen als weiteres Mitglied der Prüfungskommission. Beteiligt er sich nicht selbst an der Prüfung, gilt das gleiche für seinen Stellvertreter oder seine Stellvertreterin.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 308; geändert durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005.

Aufgehoben durch VO vom 3. Juni 2009 (GV. NRW. S. 400), in Kraft getreten am 1. August 2009.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

SGV. NW. 20301.

Fn 5

§ 31 neu gefasst durch Artikel 26 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn 6

§ 2 Abs. 2 geändert durch Artikel 30 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498); in Kraft getreten am 26. Mai 2005.