Historische SGV. NRW.
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§ 1
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen
(1) Diese Verordnung regelt die Einstellung, Ausbildung und Prüfung der Bewerber und Bewerberinnen für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau im Lande Nordrhein-Westfalen,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik im Lande Nordrhein-Westfalen.
(2) Zur Ausbildung im Rahmen des Vorbereitungsdienstes für die Laufbahnen gemäß Absatz 1 kann zugelassen werden, wer
1. die gesetzlichen Voraussetzungen für die Ernennung zum Beamten oder zur Beamtin erfüllt,
2. nach den charakterlichen, geistigen und körperlichen Anlagen für die Laufbahnen des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes geeignet erscheint und
3. das für die jeweilige Laufbahn erforderliche Fachstudium mit einer Regelstudienzeit von mindestens acht Fachsemestern an einer Universität, einer Technischen Hochschule oder an einer anderen gleichstehenden Hochschule mit einer Diplomprüfung abgeschlossen hat.
(3) Erforderlich sind im einzelnen für
1. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Hochbau ein Studium der Architektur,
2. die Laufbahn des höheren bautechnischen Verwaltungsdienstes Maschinen- und Elektrotechnik ein Studium des Maschinenbaus oder der Elektrotechnik.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |