Historische SGV. NRW.
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§ 9
Arbeitsgemeinschaften
(1) Während der Ausbildung sollen Arbeitsgemeinschaften bei den Ausbildungsbehörden eingerichtet werden; der Referendar oder die Referendarin hat an der Arbeitsgemeinschaft teilzunehmen. Der Referendar oder die Referendarin ist der Arbeitsgemeinschaft einer anderen Ausbildungsbehörde zuzuweisen, wenn dies im Hinblick auf die Zahl der Referendare oder Referendarinnen und die örtlichen Gegebenheiten zweckmäßig ist.
(2) Die Leitung der Arbeitsgemeinschaft hat den Referendar oder die Referendarin vor allem mit den Verwaltungsaufgaben vertraut zu machen und anzuleiten, praktische Fälle richtig zu lösen, die wesentlichen Fragen zu erkennen und Berichte und Entscheidungen zu entwerfen. Es sollen die Kenntnisse vertieft und Anregungen für das Selbststudium sowie Gelegenheit zum freien Vortrag und zur Teilnahme an Besprechungen gegeben werden.
(3) Der Referendar oder die Referendarin ist zur Arbeitsgemeinschaft nicht einzuberufen, solange er oder sie an Ausbildungslehrgängen teilnimmt oder die häusliche Prüfungsarbeit anfertigt.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |