Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 14
Zweck der Großen Staatsprüfung

In der Großen Staatsprüfung hat der Referendar oder die Referendarin nachzuweisen, daß er oder sie die auf einer wissenschaftlichen Hochschule erworbenen Kenntnisse in der Praxis anzuwenden versteht, mit den Aufgaben der Verwaltungen dieser Laufbahn und den einschlägigen Rechts-, Verwaltungs- und technischen Vorschriften vertraut ist sowie über wirtschaftliches Denkvermögen und führungstechnische Kenntnisse verfügt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 718.
Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.