Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 16
Zulassung zur Prüfung

(1) Zur Großen Staatsprüfung können nur Referendare oder Referendarinnen zugelassen werden, die die Ausbildungszeit bis zu ihrem Antrag auf Zulassung ordnungsgemäß abgeleistet haben.

(2) Der Referendar oder die Referendarin hat seinen bzw. ihren Antrag auf Zulassung zur Großen Staatsprüfung (Anlage 3) innerhalb von zwei Wochen nach Aufforderung durch die Ausbildungsbehörde zu stellen. Die Ausbildungsbehörde hat dem Referendar oder der Referendarin den Termin für den Antrag unter Hinweis auf die Folgen eines Versäumnisses (§ 13) schriftlich mitzuteilen. (Anlage 3)

(3) Die Ausbildungsbehörde leitet den Antrag mit den darin aufgeführten Unterlagen so rechtzeitig dem Oberprüfungsamt zu, daß er zwei Monate vor Aushändigung der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit dem Oberprüfungsamt vorliegt.

(4) Der Präsident des Oberprüfungsamtes entscheidet aufgrund der mit dem Zulassungsantrag vorgelegten Unterlagen über die Zulassung zur Großen Staatsprüfung.

(5) Das Oberprüfungsamt leitet den Zulassungsbescheid zusammen mit der Aufgabe für die häusliche Prüfungsarbeit der Ausbildungsbehörde zur fristgerechten Aushändigung an den Referendar oder an die Referendarin zu. Die zum Zulassungsantrag beigefügten Unterlagen werden gleichzeitig zurückgegeben. Sie sind zu vervollständigen und dem Oberprüfungsamt mit der abschließenden Beurteilung (§ 11 Abs. 3) sogleich nach Beendigung der gesamten Ausbildung wieder zuzuleiten.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 718.
Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.