Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 19
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht

(1) Der Referendar oder die Referendarin soll durch die schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht zeigen, daß er oder sie Aufgaben aus dem Bereich der Verwaltung rasch und sicher erfassen, in kurzer Frist mit den zugelassenen Hilfsmitteln lösen und das Ergebnis knapp und übersichtlich darstellen kann.

(2) Ist die häusliche Prüfungsarbeit angenommen worden, so wird der Referendar oder die Referendarin vom Oberprüfungsamt zu den schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht unter Angabe von Zeit und Ort der Prüfung spätestens zwei Wochen vorher geladen.

(3) Insgesamt ist aus vier Prüfungsfächern (Anlage 4) je eine schriftliche Arbeit unter Aufsicht in jeweils sechs Stunden an vier aufeinanderfolgenden Werktagen zu fertigen. Den rechts- und verwaltungsbezogenen Bereichen der Ausbildung ist mit mindestens einer Arbeit Rechnung zu tragen. Wenn die Ausbildung ein Vertiefungsfach ausweist, soll eine der Arbeiten aus diesem Fach gefertigt werden. Die zugelassenen Hilfsmittel werden in der Regel zur Verfügung gestellt. Wenn der Referendar oder die Referendarin selbst Hilfsmittel mitbringen soll, werden sie in der Ladung zur Prüfung ausdrücklich benannt. Andere mitgeführte Hilfsmittel sind vor Aushändigung der Aufgabe bei dem oder der Aufsichtsführenden zu hinterlegen. (Anlage 4)

(4) Das Oberprüfungsamt leitet die Aufgaben in verschlossenem Umschlag der Ausbildungsbehörde zu. Diese gibt sie einzeln ungeöffnet am Fertigungstag dem oder der Aufsichtführenden weiter, der oder die sie zu Beginn der Prüfung dem Referendar oder der Referendarin aushändigt. Mit der Aufsicht ist ein Beamter oder eine Beamtin des höheren Dienstes zu beauftragen.

(5) Spätestens mit Ablauf der Bearbeitungsfrist hat der Referendar oder die Referendarin die Arbeit unterschrieben mit allen Zwischenrechnungen und Konzepten dem oder der Aufsichtführenden abzugeben.

(6) Über den Verlauf der schriftlichen Arbeiten fertigt der oder die Aufsichtführende noch am selben Tage eine Niederschrift an, die zusammen mit den Prüfungsarbeiten als Einschreiben an das Oberprüfungsamt geschickt wird.

(7) Für die Bewertung der schriftlichen Arbeiten unter Aufsicht gilt § 18 Abs. 6 Satz 1 entsprechend. Die Note der schriftlichen Arbeiten wird vom Prüfungsausschuß festgesetzt; er entscheidet mit Stimmenmehrheit.

(8) Die Große Staatsprüfung ist nicht bestanden, wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,ungenügend" ist oder die Noten in zwei Fächern ,,mangelhaft" sind oder wenn die Note in einem Fach der schriftlichen Arbeiten ,,mangelhaft" ist und dabei die Durchschnittspunktzahl aller schriftlichen Arbeiten 4.01 oder schlechter lautet. Der Referendar oder die Referendarin erhält hierüber vom Oberprüfungsamt auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde einen Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 718.
Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.