Historische SGV. NRW.
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§ 22
Noten und Punktzahlen
Für die Bewertung der einzelnen Prüfungsleistungen gelten folgende Noten:
sehr gut |
(1) = |
eine Leistung, die den Anforderungen in besonderem Maße entspricht; |
gut |
(2) = |
eine Leistung, die den Anforderungen voll entspricht; |
befriedigend |
(3) = |
eine Leistung, die im allgemeinen den Anforderungen entspricht; |
ausreichend |
(4) = |
eine Leistung, die zwar Mängel aufweist, aber im ganzen den Anforderungen noch entspricht; |
mangelhaft |
(5) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht, jedoch erkennen läßt, daß die notwendigen Grundkenntnisse vorhanden sind und die Mängel in absehbarer Zeit behoben werden könnten; |
ungenügend |
(6) = |
eine Leistung, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst die Grundkenntnisse so lückenhaft sind, daß die Mängel in absehbarer Zeit nicht behoben werden könnten. |
Den einzelnen Noten sind folgende Punktzahlen zugeordnet:
sehr gut |
= 1.0 |
gut |
= 1.7 |
befriedigend |
= 2.7 |
ausreichend |
= 3.7 |
mangelhaft |
= 5.0 |
ungenügend |
= 6.0 |
Andere Punktzahlen oder Zwischennoten dürfen nicht verwendet werden.
GV. NW. 1993 S. 718. |
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SGV. NW. 2030. |
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SGV. NW. 20301. |
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§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift. |