Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

 

§ 24
Prüfungszeugnis

Mit Bestehen der Großen Staatsprüfung erwirbt der Referendar oder die Referendarin die Befähigung für den höheren bautechnischen Verwaltungsdienst der Fachrichtung Hochbau oder Maschinen- und Elektrotechnik. Er oder sie ist berechtigt, die Berufsbezeichnung Bauassessor oder Bauassessorin zu führen. Er oder sie erhält vom Oberprüfungsamt ein Prüfungszeugnis, das die Einzelnoten und das Gesamturteil enthält. Das Prüfungszeugnis wird vom Präsidenten des Oberprüfungsamtes unterzeichnet und mit dem Siegel versehen; es wird mit einem Bescheid des Oberprüfungsamtes auf dem Weg über die Ausbildungsbehörde - mit Rechtsbehelfsbelehrung - übersandt.

Fußnoten:

Fn1

GV. NW. 1993 S. 718.
Aufgehoben durch Artikel 27 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005.

Fn2

SGV. NW. 2030.

Fn3

SGV. NW. 20301.

Fn4

§ 31 Satz 2 gegenstandslos; Aufhebungsvorschrift.