Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch VO vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 8. Februar 2014

 

§ 7 (Fn 17)
Probezeit

(1) Probezeit ist die Zeit im Beamtenverhältnis auf Probe, während der sich Laufbahnbewerber nach Erwerb, andere Bewerber nach Feststellung der Befähigung für ihre Laufbahn bewähren sollen. Die regelmäßige Probezeit beträgt drei Jahre. Für die Feststellung der Bewährung gilt ein strenger Maßstab. Der Beamte wird während der Probezeit auf mehr als einem Dienstposten eingesetzt, sofern dies dienstlich vertretbar ist. Als Grundlage für die Entscheidung über die Bewährung während der Probezeit sind mindestens zwei Beurteilungen über Eignung, Befähigung und fachliche Leistung des Beamten zu erstellen; die erste Beurteilung soll spätestens zwölf Monate nach Einstellung erfolgen. Vor Ablauf der Probezeit wird in einer Beurteilung festgestellt, ob der Beamte sich in vollem Umfang bewährt hat. Wenn sich der Beamte wegen besonderer Leistungen ausgezeichnet hat, ist dies festzustellen.

(2) Auf die Probezeit anrechenbare Zeiten hauptberuflicher Tätigkeiten, Dienstzeiten im öffentlichen Dienst und Zeiten beruflicher Tätigkeiten als Lehrer an Ersatzschulen oder Auslandsschulen setzen eine Beschäftigung mit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit voraus. War während der anrechenbaren Zeiten nach Satz 1 Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen.

(3) Zeiten einer hauptberuflichen Tätigkeit im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, im Rahmen der Entwicklungshilfe, im Dienst der Fraktionen des Europäischen Parlaments, des Bundestages oder der Landtage und der kommunalen Spitzenverbände sowie als wissenschaftlicher Mitarbeiter im Dienst von wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, an denen die öffentliche Hand durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise wesentlich beteiligt ist, können auf die Probezeit angerechnet werden, wenn die Tätigkeit nach Art und Bedeutung mindestens der Tätigkeit in einem Amt der Laufbahn entsprochen hat; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(4) Abgesehen von den Fällen des Absatzes 3 gelten Beurlaubungszeiten ohne Dienstbezüge und Krankheitszeiten von mehr als drei Monaten nicht als Probezeit. Ist bei Gewährung des Urlaubs von der obersten Dienstbehörde, bei Landesbeamten außerdem mit Zustimmung des Innenministeriums und des Finanzministeriums, festgestellt worden, daß der Urlaub überwiegend dienstlichen Interessen oder öffentlichen Belangen dient, so kann die Zeit des Urlaubs auf die Probezeit angerechnet werden; die Vorschriften über Mindestprobezeiten bleiben unberührt.

(5) Bei der Berechnung der Probezeit zählen die Zeiten einer Teilzeitbeschäftigungmit mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit in vollem Umfang. Ist dem Beamten während der Probezeit Teilzeitbeschäftigung mit weniger als der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit bewilligt worden, ist die Teilzeitbeschäftigung entsprechend ihrem Verhältnis zur hälftigen Beschäftigung zu berücksichtigen; die Probezeit ist jedoch nur dann entsprechend zu verlängern, wenn die Auswirkung mehr als drei Monate beträgt.

(6) Kann die Bewährung bis zum Ablauf der Probezeit noch nicht festgestellt werden, so kann die Probezeit um höchstens zwei Jahre verlängert werden. Sie darf jedoch insgesamt fünf Jahre nicht überschreiten. Vor Ablauf der Probezeit ist eine abschließende Beurteilung über die Bewährung oder Nichtbewährung anzufertigen. Beamte, die sich nicht bewähren, sind zu entlassen; sie können mit ihrer Zustimmung in die nächstniedrigere Laufbahn derselben Fachrichtung übernommen werden, wenn sie hierfür geeignet sind und ein dienstliches Interesse vorliegt.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1996 S 1; geändert durch VO v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 396), 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); Artikel 4 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV. NRW. S. 624), in Kraft getreten am 1. Januar 2005; Artikel 28 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306), in Kraft getreten am 28. April 2005; Artikel 6 (Zweiter Teil) des Gesetzes v. 3.5.2005 (GV. NRW. S. 498), in Kraft getreten am 26. Mai 2005; Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009 und am 1. Januar 2012 (§ 41a).

Aufgehoben durch VO vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22), in Kraft getreten am 8. Februar 2014.

Fn 2

SGV. NW. 2030

Fn 3

SGV. NW. 312.

Fn 4

SGV. NW. 223.

Fn 5

Die Verordnung ist in der ursprünglichen Fassung am 1. Februar 1973 in Kraft getreten. Der Zeitpunkt des Inkrafttretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den in der Bekanntmachung genannten Vorschriften.

Fn 6

§ 85 geändert durch VO v. 11.11.1997 (GV. NW. S. 396); in Kraft getreten am 28. November 1997.

Fn 7

§§ 15a, 86 und 88, geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 8

§§ 40, 43, 67 zuletzt geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 9

§ 10 a eingefügt durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000; zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 10

Anlage 1 zuletzt geändert durch VO v. 11.4.2000 (GV. NRW. S. 380); in Kraft getreten am 10. Mai 2000.

Fn 11

§ 97 angefügt durch Artikel 28 des Dritten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 306); in Kraft getreten am 28. April 2005; § 97 (alt) in § 90 (neu) umbenannt und geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 12

§ 6 zuletzt geändert (neu gefasst) und § 89 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 13

§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 14

§ 10 Abs. 3 neugefasst und § 11 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten mit Wirkung vom 1. April 2009.

Fn 15

§ 2, § 3, § 8 und § 36 neu gefasst und § 28a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 16

§ 1, § 4, § 13, § 24, § 26, § 32, § 37, § 45, § 46, § 47, § 48, § 50, § 53, § 53a, § 54, § 62, § 66a, § 66b, § 69, § 81 und § 83 geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 17

§ 5, § 7, § 10, § 12, § 14, § 15, § 18, § 22, § 23, § 25, § 29, § 30, § 33, § 35, § 39, § 42, § 44, § 49, § 52, § 59, § 60, § 62a, § 64, § 79, § 84 und § 87 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 18

Anlage 2 und Anlage 3 zuletzt geändert durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 18. Juli 2009.

Fn 19

§ 41a eingefügt durch Artikel 1 der VO vom 30. Juni 2009 (GV. NRW. S. 381), in Kraft getreten am 1. Januar 2012.