Historische SGV. NRW.

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Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

 

§ 20 (Fn 6)
Schriftliche Hausarbeit

(1) In der schriftlichen Hausarbeit soll der Kandidat nachweisen, daß er eine Aufgabe aus seiner Schulpraxis (§ 12 Abs. 3) darstellen und lösen kann.

(2) Der Kandidat kann ein Thema für die Hausarbeit vorschlagen. Das Thema der Hausarbeit stellt der Vorsitzende der Prüfungskommission im Einvernehmen mit dem zuständigen Fachleiter etwa zu Beginn des letzten Halbjahres des Ausbildungsganges.

(3) Der Kandidat hat die Hausarbeit, die in der Regel den Umfang von dreißig Schreibmaschinenseiten nicht überschreiten soll, bis zum Ablauf von sechs Wochen nach Erhalt des Themas anzufertigen und beim Vorsitzenden der Prüfungskommission abzuliefern. Die Frist wird durch die Abgabe bei einem Postamt gewahrt. Für Schwerbehinderte im Sinne des Schwerbehindertengesetzes und für körperbehinderte Kandidaten kann die Frist auf Antrag um bis zu zwei Wochen verlängert werden, soweit dies wegen einer erheblichen Behinderung bei der Anfertigung der Hausarbeit geboten ist. Der Antrag ist bis zum Ende des ersten Halbjahres des Ausbildungsganges zu stellen; der Vorsitzende der Prüfungskommission entscheidet über diesen Antrag. Die Körperbehinderung ist auf Verlangen durch ein amtsärztliches Zeugnis nachzuweisen.

(4) Die in Maschinenschrift mit einer Durchschrift abzuliefernde Hausarbeit muß geheftet sein und ein ausführliches Inhaltsverzeichnis mit Seitenzahlen und eine Zusammenstellung der benutzten Quellen und Hilfsmittel enthalten. Am Schluß der Arbeit muß der Kandidat versichern, daß er die Arbeit selbständig verfaßt, keine anderen Quellen und Hilfsmittel als die angegebenen benutzt und die Stellen der Arbeit, die anderen Werken dem Wortlaut oder dem Sinn nach entnommen sind, in jedem einzelnen Fall unter Angabe der Quelle als Entlehnung kenntlich gemacht hat. Das gleiche gilt auch für beigegebene Zeichnungen, Kartenskizzen und Darstellungen.

(5) Über die Hausarbeit erstattet der zuständige Fachleiter oder ein anderes, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission innerhalb eines Monats nach dem Tag ihrer Abgabe ein Gutachten, das den Grad selbständiger Leistung, den sachlichen Gehalt, Planung, Aufbau, Gedankenführung und sprachliche Form bewertet und Vorzüge und Mängel deutlich bezeichnet. Das Gutachten ist mit Rangpunkten und mit einer Note gemäß § 16 abzuschließen.

(6) Ein zweites, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission wird als Korreferent hinzugezogen, wenn die Hausarbeit mit weniger als fünf Rangpunkten bewertet wird. Der Korreferent zeichnet das Gutachten mit oder fügt eine abweichende Stellungnahme bei. In den Fällen, in denen Gutachter und Korreferenten sich nicht auf eine Leistungsnote einigen können, entscheidet ein drittes, vom Vorsitzenden der Prüfungskommission beauftragtes Mitglied der Prüfungskommission nach einer Beratung mit Gutachter und Korreferent.

(7) Ist als Ergebnis der Hausarbeit eine nicht ausreichende Leistungsnote festgelegt worden, teilt der Vorsitzende der Prüfungskommission dem Kandidaten eine zweite Aufgabe gemäß Absatz 1 mit. Wird auch für die zweite Arbeit als Ergebnis die Leistungsnote ,,mangelhaft" oder ,,ungenügend" festgelegt, so ist die Abschlußprüfung endgültig nicht bestanden.

(8) Der Vorsitzende der Prüfungskommission teilt die Bewertung (Rangpunkte und Note) der schriftlichen Hausarbeit dem Kandidaten mindestens zwei Wochen vor der schulpraktischen Prüfung mit. Die Frist wird durch die Aufgabe zur Post gewahrt; maßgebend ist das Datum des Poststempels.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. 1983 S. 410, geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274), in Kraft getreten am 28. April 2005.
Aufgehoben durch Artikel 3 der Verordnung vom 25. April 2016 (GV. NRW. S. 216), in Kraft getreten am 8. Mai 2016.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

SGV. NW. 20301.

Fn 4

§ 7, § 10 Abs. 3 und § 11 Abs. 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 5

§ 13 Abs. 2 und § 16 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 6

§ 17 Abs. 2, § 18 Abs. 1 und 4, § 20 Abs. 5, 6 und 8 und § 21 Abs. 7 und 8 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 7

§ 22 Abs. 5 und 6 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 8

§§ 23 und 24 neugefaßt durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 9

§ 27 Abs. 3 und § 28 Abs. 1 und 4 geändert durch VO v. 11. 7. 1985 (GV. NW. S. 501); in Kraft getreten am 10. August 1985.

Fn 10

GV. NW. ausgegeben am 26. Oktober 1983.

Fn 11

§ 32 Überschrift geändert und Abs. 3 angefügt durch Artikel 26 des Zweiten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 274); in Kraft getreten am 28. April 2005.