Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 1
Voraussetzungen und Zulassung

(1) Beamtinnen und Beamte des mittleren technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung, die nicht ihrer Persönlichkeit und ihren Leistungen für den gehobenen technischen Dienst in der Arbeitsschutzverwaltung geeignet sind, können auf ihren Antrag zum prüfungserleicherten Aufstieg in die Laufbahn des gehobenen technischen Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zugelassen werden, wenn sie die Voraussetzungen des § 30 Abs. 5 Nr. 3 und bei der Verleihung eines Amtes des § 30 Abs. 5 Nrn. 1 und 2 der Laufbahnverordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1995 (GV. NW. 1996 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erfüllen.

(2) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales, dem der Antrag auf dem Dienstweg vorzulegen ist.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.