Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 2
Einführungszeit

(1) Die zum Aufstieg Zugelassenen werden einem Staatlichen Amt für Arbeitsschutz (Einführungsbehörde) zugewiesen und dort in die Aufgaben des gehobenen technischen Dienstes eingeführt. Einführungsbehörde soll eine andere als die Dienststelle sein, bei der die Beamtin oder der Beamte bei der Zulassung tätig ist. Ausnahmen hiervon können aus dringenden persönlichen Gründen auf Antrag vom Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales zugelassen werden. Die Einführungszeit beträgt einschließlich der Einführungslehrgänge, die insgesamt drei Monate dauern, zehn Monate.

(2) Während der praktischen Einweisung sind die Beamtinnen und Beamten mit der Aufgaben der angestrebten Laufbahn exemplarisch vertraut zu machen. Die Inhalte der Einführungslehrgänge ergeben sich aus der Anlage 1.

(3) Die Beamtinnen und Beamten durchlaufen in der Einführungsbehörde die Zentrale Verfahrensstelle für einen Monat und drei Dezernate für jeweils zwei Monate. Fallen in diese Zeiten Einführungslehrgänge, verlängern sie sich jeweils entsprechend. Die Dauer der Tätigkeit in jeder Organisationseinheit darf trotz Krankheit, Urlaub oder Sonderurlaub einen Monat nicht unterschreiten.

(4) Die Beamtinnen und Beamten führen eine Beschäftigungsdokumentation nach dem Muster der Anlage 2.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.