Historische SGV. NRW.

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Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 3
Zuständigkeiten

(1) Das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales bestimmt eine Beamtin oder einen Beamten des höheren Dienstes in der Arbeitsschutzverwaltung zur Ausbildungsleitung sowie eine Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zu deren Unterstützung. Diese überwachen die Einhaltung der Lehr- und Stoffpläne, führen Lehrgänge durch und betreuen die Beamtinnen und Beamten während der Ausbildungszeit.

(2) Die Leitung der Einführungsbehörde ist für die Durchführung der Ausbildung verantwortlich. Sie erstellt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung einen Ausbildungsplan nach dem Muster der Anlage 3. Dabei ist in jedem Dezernat eine Ausbildung in zwei Aufabenfeldern vorzusehen. Die Leitung der Einführungsbehörde kann ihre Aufgaben einer geeigneten Beamtin oder einem geeigneten Beamten des höheren Dienstes übertragen.

(3) Die Leitung der Einführungsbehörde oder ihre Vertretung nach Absatz 2 Satz 4 bestimmt im Einvernehmen mit der Ausbildungsleitung eine geeignete Beamtin oder einen Beamten des gehobenen Dienstes zur Ausbilderin oder zum Ausbilder, die auf eine sinnvolle Gestaltung der Ausbildung bei der Einführungsbehörde hinzuwirken haben.

(4) Die Dezernatsleitung ist für die Ausbildung im Dezernat verantwortlich. Sie überwacht die Einhaltung des Ausbildungsplanes.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.