Historische SGV. NRW.

4 / 13

Obsolet durch Fristablauf.

 

§ 4
Beurteilung

(1) Nach Abschluß eines jeden Ausbildungsabschnittes erstellt die Dezernatsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlage 4a. Der Ausbildungsbericht schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der nach dem Muster der Anlage 5 mit Punktzahlen bewerteten Leistungen, geteilt durch 16. Der Punktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Der Ausbildungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten zu eröffnen und zu erläutern. Die Ausbildungsleitung erhält den Ausbildungsbericht spätestens innerhalb einer Woche nach Abschluß der Ausbildung im Dezernat zur Kenntnis. Der von der Ausbildungsleitung gegengezeichnete Ausbildungsbericht wird von ihr der Einführungsbehörde zurückgesandt.

(2) Die Aufstiegsbeamtinnen und -beamten werden zu den Inhalten der unter den Nummern 1 und 3 in der Anlage 1 aufgeführten Einführungslehrgänge in insgesamt vier schriftlichen Klausuren von jeweils 90 Minuten Dauer geprüft. Diese Prüfungen werden von der Ausbildungsleitung zeitnah im Anschluß an die jeweiligen Einführungslehrgänge durchgeführt. Die Prüfungsfragen werden unter Einbindung der an den Einführungsveranstaltungen mitwirkenden Referenten durch die Ausbildungsleitung festgelegt. Diese bewertet die Antworten und dokumentiert das Prüfungsergebnis in einem Klausurzeugnis nach dem Muster der Anlage 4b. Jedes Klausurzeugnis schließt mit einem Punktwert ab. Dieser ergibt sich aus der Summe der zu den Prüfungsantworten vergebenen Punktzahlen, geteilt durch die Anzahl der Prüfungsfragen. Der Punktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet und der Beamtin oder dem Beamten eröffnet. Zur Festsetzung der Endnote zum Ende des Aufstiegslehrganges, übersendet die Ausbildungsleitung die Klausurzeugnisse an den Prüfungsausschuß und teilt diesem den aus den Punktwerten als Durchschnitt ermittelten Gesamtpunktwert mit.

(3) Nach dem Abschluß der Einführungslehrgänge erstellt die Ausbildungsleitung einen Ausbildungsbericht nach dem Muster der Anlagen 4c und 5. Der Punktwert wird entsprechend Absatz 1 Sätze 3 und 4 ermittelt. Der Ausbildungsbericht ist der Beamtin oder dem Beamten vor Beginn des Aufstiegslehrganges zu eröffnen und zu erläutern. Zur Festsetzung des Gesamtpunktwertes zum Ende der Einführungszeit, übersendet die Ausbildungsleitung ihre Beurteilung an die Einführungsbehörde.

(4) Die Leitung der Einführungsbehörde oder ihre Vertretung nach § 3 Abs. 2 erstellt zum Ende der Einführungszeit ein Zeugnis nach dem Muster der Anlage 6. Hierzu wird aus den Punktwerten der vier Ausbildungsberichte der Durchschnitt errechnet. Dieser geht zu 70 %, der Punktwert der Ausbildungsleitung zu 30 % in den zu bildenden Gesamtpunktwert der Einführungszeit ein. Dieser Gesamtpunktwert wird bis auf die zweite Dezimalstelle errechnet. Die Bewertung ergibt sich aus dem Gesamtpunktwert ohne Berücksichtigung der Stellen hinter dem Komma. Die Leitung der Einführungsbehörde gibt das Zeugnis der Beamtin oder dem Beamten zur Kenntnis und übersendet es der Ausbildungsleitung.

Fußnoten:

Fn 1

GV. NW. S. 118; geändert durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332), in Kraft getreten am 30. April 2005.

Obsolet durch Fristablauf.

Fn 2

SGV. NW. 2030.

Fn 3

GV. NW. ausgegeben am 26.Juni 1997.

Fn 4

§ 13 neu gefasst durch Artikel 36 des Vierten Befristungsgesetzes vom 5.4.2005 (GV. NRW. S. 332); in Kraft getreten am 30. April 2005.